UV-Schutz
Heller Hautkrebs – eine bisher unterschätzte Gefahr?
Der helle Hautkrebs ist seit März 2024 vermehrt Thema in der Prävention. Bestimmte Formen der Krebserkrankung befinden sich nun auch in Österreich auf der Liste der Berufskrankheiten. In Zeiten des Klimawandels liegt ein besonderer Fokus auf der Umsetzung wirksamer Präventionsstrategien. Vor allem Menschen, die bei der Arbeit der Sonne ausgesetzt sind, sind betroffen.
Mit Inkrafttreten des Berufskrankheiten-Modernisierungsgesetzes sind seit vergangenem Jahr bestimmte Formen des hellen Hautkrebses mit seinen Vorstufen in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen worden. Konkret geht es um die Berufskrankheit (BK) 7.4.2: „Plattenepithelkarzinom, aktinische Keratosen der Haut durch UV-Exposition“. Bei anderen hellen Hautkrebsformen wie dem Basalzellkarzinom fehlt derzeit noch ausreichende wissenschaftliche Evidenz für den Zusammenhang zwischen beruflicher UV-Exposition und Krebsentstehung.
Vor März 2024 konnte der helle Hautkrebs über die Generalklausel – mit höheren Auflagen – als Berufskrankheit anerkannt werden. Die Tatsache, dass die Erkrankung nun in die eigentliche Liste der Berufskrankheiten aufgenommen wurde, ermöglicht eine bessere Sichtbarkeit der beruflichen Komponente in der Entstehung dieser Tumorerkrankungen und eine einfachere Anrechnung.
Blick über die Grenzen
In anderen Ländern ist der helle Hautkrebs bereits länger als Berufskrankheit gelistet – in Deutschland seit 2015. Es muss an dieser Stelle aber hervorgehoben werden, dass in Österreich – im Gegensatz zu Deutschland – nicht nur heller Hautkrebs und dessen Vorstufen durch natürliche UV-Strahlung unter Versicherungsschutz stehen. Hierzulande können auch Plattenepithelkarzinome und aktinische Keratosen durch künstliche UV-Strahlenbelastung als BK 7.4.2 anerkannt werden. Dies betrifft besonders die Berufsgruppe der Schweißer:innen.
Bisher gab es in Österreich lediglich vereinzelte Fälle, welche über die Generalklausel anerkannt wurden. Zukünftig ist mit hohen Meldezahlen zu rechnen, sofern die weitere Aufklärung über die neue Berufskrankheit rasch gelingt. In Deutschland lag der helle Hautkrebs mit seinen Vorstufen (BK 5103) bei den anerkannten Berufskrankheiten im Jahr 2023 auf Platz 3, hinter den Infektionskrankheiten (bedingt durch COVID-19) und Lärm.
Präventionsmaßnahmen im Betrieb
UV-Strahlung kann akute und chronische Erkrankungen verursachen. Die Palette reicht von Augenschäden, frühzeitiger Hautalterung, über Sonnenbrand bis hin zum Hautkrebs. Im Vordergrund der Präventivmedizin steht das Vermeiden von unnötigem persönlichen Leid durch eine Tumorerkrankung mit all ihren Auswirkungen. Die zur Verfügung stehenden Präventionsmaßnahmen sollten ernst genommen werden und im Betrieb Anwendung finden.
Den Maßnahmen geht eine gewissenhafte Evaluierung des Arbeitsplatzes voraus. Berufsgruppen mit besonders hoher UV-Exposition sind zum Beispiel im Bau- und Baunebengewerbe zu finden. Weitere gefährdete Berufsgruppen umfassen unter anderem Beschäftigte in der Landwirtschaft, in Gärtnereibetrieben, aber auch in pädagogischen Einrichtungen – allen voran in Kindergärten. Geht eine Gefährdung durch UV-Strahlung vom Arbeitsplatz aus, so sind zunächst technische (z. B. Sonnensegel) und organisatorische (z. B. Nutzung der Tagesrandzeiten) Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Das Plattenepithelkarzinom ist ein häufiger bösartiger Hauttumor, welcher von der obersten Hautschicht ausgeht – der verhornten Oberhaut. Er gehört zur Gruppe des hellen Hautkrebses und entsteht aufgrund einer chronisch lichtgeschädigten Haut. Die aktinische Keratose stellt die Vorstufe des Plattenepithelkarzinoms dar – eine sogenannte Präkanzerose. Häufig sind diese aktinischen Keratosen nur als kleine raue Stellen in chronisch Sonnenlicht-exponierten Arealen auf der Haut tastbar, sie können sich aber auch als rötliche, schuppende Hautveränderungen bemerkbar machen.
Zu den persönlichen Schutzmaßnahmen gehört unter anderem die Bekleidung (z. B. Nackenschutz, Kappe, langärmeliges Shirt). Freiliegende Stellen wie das Gesicht inklusive Ohren und Lippen oder die Hände sollten durch eine ausreichende Menge Sonnenschutzmittel geschützt werden. Empfohlen wird ein Lichtschutzfaktor von mindestens 30, besser 50+ mit einem zusätzlichen UVA-Schutz, welcher mit der Beschriftung „UVA“ im Zentrum eines Kreises gekennzeichnet ist. Laut § 13 Verordnung persönliche Schutzausrüstung (PSA-V) hat der:die Arbeitgebende erforderliche Hautmittel, zu denen Sonnenschutzmittel zählen, in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen.
Sonnenschutzmaßnahmen sollten ab einem UV-Index von 3 Anwendung finden. Besonderes Augenmerk auf UV-Schutz sollte von April bis September in der Zeit zwischen 11:00 und 15:00 Uhr gelegt werden.
Quellen:
- Anlage 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz idF BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
- DGUV-Statistiken für die Praxis 2023. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV); 2024
- § 13 Verordnung Persönliche Schutzausrüstung idF BGBl. II Nr. 77/2014
- § 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz idF BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2012
- § 7 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz idF BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2012
- Wittlich M, et al. IFA Report 4/2020 Exposition von Beschäftigten gegenüber solarer UV-Strahlung: Ergebnisse des Projekts mit GENESIS-UV; 2020
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Zusammenfassung
Seit 1. 3. 2024 befinden sich das Plattenepithelkarzinom und die aktinischen Keratosen der Haut durch UV-Exposition auf der Liste der Berufskrankheiten. Es ist äußerst wichtig, dass die Gefahr durch eine übermäßige berufliche UV-Exposition von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden als solche erkannt wird und Präventionsmaßnahmen angeboten und umgesetzt werden.