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Ladungssicherung

Haftung bei Beladungsfehlern

Fehler beim Beladen können Unfälle mit Sach- und Personenschaden zur Folge haben. Kommt es zu einer Anzeige, stellt sich die Frage: Wer haftet – der:die Lkw-Fahrer:in, die Lagerleitung, die Geschäftsführung oder ...? Durch eine Regelung der Verantwortung für die Verladung lassen sich rechtliche Probleme oft vermeiden.

ein Gabelstapler entlädt einen LKW
© Adobe Stock / jdarius

Das Thema der Verantwortlichkeit für Verladung und Ladungssicherung wird in vielen Unternehmen nicht wahrgenommen. Diese Beobachtung hat der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Mag. Dr. Christian Spendel, Geschäftsführer der Dr. Schärmer & Dr. Spendel Cargo Experts GmbH, gemacht.

Wer als Verantwortliche:r in Frage kommt, ist im Kraftfahrgesetz (KFG) nachzulesen. Neben dem:der Lenker:in (KFG § 102) und dem:der Zulassungsbesitzer:in (KFG § 103) wird hier der:die Anordnungsbefugte (KFG § 101 (1a)) angeführt. Im Kommentar zum Gesetz findet sich eine Erklärung, was unter dem:der „Anordnungsbefugten“ zu verstehen ist: eine Person, die damit befasst ist, die Beladung vorzunehmen bzw. den Ablauf des Beladungsvorgangs zu gestalten und insbesondere die Menge des Ladeguts zu bestimmen.

In der Praxis hängt die Verantwortlichkeit davon ab, wer die tatsächliche Möglichkeit der Überwachung und Gestaltung des Beladungsvorgangs hat. In Verwaltungsgerichtshofs-Entscheidungen werden unter anderem Disponent:in, Lagerleiter:in und Fuhrparkleiter:in, aber auch Staplerfahrer:in und Lagerarbeiter:in genannt. Meist liegt die Verantwortung auf einer höheren Hierarchieebene.

Gerichtsentscheidungen 

Als Beispiel bringt Spendel eine Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats Steiermark: „Der einfache Lagerarbeiter, der bloß die Anweisungen und Vorgaben seines Vorgesetzten beim Beladungsvorgang befolgt, hat keine Möglichkeit, den Beladungsvorgang zu gestalten oder zu beeinflussen. Er ist daher in der Regel nicht als Verlader bzw. Anordnungsbefugter anzusehen. Die Verantwortung bleibt aber trotzdem beim verladenden Unternehmen und dort ad personam bei dem:der Lagerleiter:in bzw. dem:der Geschäftsführer:in.“

Auch im Fall einer Anzeige gegen einen Schlachthof qualifizierte das Gericht die Mitarbeiter, die einen Kühlsattelauflieger mit Schweinehälften beladen hatten, nicht als Anordnungsbefugte. Das Fahrzeug war für den Transport nicht geeignet und die Last wurde bei der Beladung ungleichmäßig verteilt. Der Kühlsattelauflieger kippte um, der Lenker wurde verletzt und klagte. Laut Gericht war der Schlachthofbetreiber als Anordnungsbefugter verantwortlich. Er hatte seine Mitarbeiter nicht instruiert, wie bei der Abholung bestellter Waren mit einem nicht geeigneten Fahrzeug vorzugehen sei.

Dass ein Unternehmen auch zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn Kunden:Kundinnen ihr Fahrzeug am Gelände des Unternehmens nicht ordnungsgemäß beladen, zeigt der folgende Fall: Die Polizei hielt einen Kunden, der Holz geladen hatte, nach der Abfahrt von einem Baumarkt an und erstattete Anzeige gegen den Kunden als Fahrer des Fahrzeugs und den Geschäftsführer seiner Firma, aber auch gegen den Baumarktbetreiber. Dieser hätte das Fahrzeug mit der nicht ausreichend gesicherten Ladung an der Abfahrt hindern müssen. Umsetzen lässt sich das laut Spendel beispielsweise, indem ein Schranken bei der Ausfahrt des Firmengeländes nur nach Sichtkontrolle durch einen:eine Mitarbeiter:in geöffnet wird.

Für die Mitarbeiter:innen ist eine derartige Kontrolle insbesondere dann eine Herausforderung, wenn das Unternehmen viele unterschiedliche Warengruppen im Sortiment hat, was z.  B. für Baumärkte gilt. „Man braucht für jede Warengruppe eine Verladeanweisung. Bilder der einzelnen Verladearten könnte man im Büro oder im Lager aufhängen“, gibt Spendel einen Tipp für die Praxis. Der Geschäftsführung müsse die Verantwortung für Verladung und Ladungssicherung bewusst sein, sie müsse ihre Mitarbeiter:innen schulen lassen.

Unternehmenspraxis 

Tatsächlich sieht es jedoch anders aus, betont Ing. Dominik Scholz vom Fachbereich Verkehrssicherheit der AUVA-Landesstelle Wien: „Die wenigsten Firmen haben Verladerichtlinien. Auch wenn es welche gibt, ist zwar der Verladeprozess beschrieben, aber nicht, wer die Verantwortung dafür hat.“ Der Begriff „Anordnungsbefugte:r“ sei in den meisten Unternehmen unbekannt.

Scholz empfiehlt, eine Person zum:zur Anordnungsbefugten zu bestimmen, welche die entsprechende Entscheidungshoheit und die erforderlichen Kompetenzen hat. Diese kann man z. B. in einer Ausbildung zum:zur zertifizierten Ladungssicherungsbeauftragten erwerben. Kommt es nach einem Unfall aufgrund von Beladungsfehlern zum Prozess, ist es von Vorteil, wenn das Unternehmen eine:n Ladungssicherungsbeauftragte:n und ein Ladungssicherungskonzept vorweisen kann.

In den Ausbildungen der AUVA zum Thema Ladungssicherung wird auch die Funktion des:der Anordnungsbefugten thematisiert. Zur Auswahl stehen das Fachseminar „Ladungssicherung für Betriebe“ und das Firmenseminar „Ladungssicherung“. Die wichtigsten Informationen sind im AUVA-Merkblatt M 846 Ladungssicherung im Straßenverkehr zusammengefasst.

Zusammenfassung

Kommt es durch nicht ordnungsgemäße Beladung zu einem Unfall, haftet neben Lenker:in und Zulassungsbesitzer:in auch der:die Anordnungs­befugte. Es empfiehlt sich, eine Person mit der entsprechende Entscheidungshoheit und den erforderlichen Kompetenzen zum:zur Anordnungsbefugten zu bestimmen.


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