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Sicherheit am Bau

Leitern: Unterschätztes Risiko

Leiterunfälle verursachen schwere körperliche Verletzungen und hohe Folgekosten – in allen Branchen. Aus Sicherheitsgründen sollten nur Leitern verwendet werden, die der Norm entsprechen. Die sach­gemäße Verwendung und regelmäßige Über­prüfungen von Leitern tragen dazu bei, Unfälle zu vermeiden.

ein Mann mit Helm und Latzhose fällt mit verzerrtem Gesicht von der Leiter.
© Adobe Stock / SkyLine

Die Unfallgefahr bei der Arbeit mit Leitern wird oft unterschätzt. DI Thomas Piff von der Präventionsabteilung der AUVA-Landesstelle Wien nennt als Beispiel ein Unternehmen, das sich auf die Reinigung von Dächern spezialisiert hat: „Die Firma verfügt über gut ausgebildete Mitarbeiter:innen, die auch mit persönlicher Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz umgehen können. Als sich Leiterunfälle gehäuft haben, sind wir der Sache auf den Grund gegangen: Die Beschäftigten nehmen das Dach wegen seiner Höhe als Risiko wahr, die Leiter nicht.“

Folgen von Leiterunfällen

Dass Stürze von einer Leiter nicht so harmlos sind wie von vielen angenommen, zeigt die Unfallstatistik der AUVA. Im Durchschnitt der letzten sieben Jahre bis 2022 ereigneten sich rund 2.900 Leiterunfälle jährlich, sie zählen somit zu den häufigsten Arbeitsunfällen. Beinahe jeder sechste Leiterunfall verursacht so schwere Verletzungen, dass der:die Betroffene in der Folge eine bleibende körperliche Beeinträchtigung hat und eine Versehrtenrente bezieht. Bei tödlichen Unfällen zeigt sich eine steigende Tendenz von einem Unfall im Jahr 2016 auf sechs Unfälle 2022, der siebenjährige Durchschnitt liegt bei über 3,5 Todesfällen pro Jahr.

2022 waren 91.602 Krankenstandstage auf Leiterunfälle zurückzuführen. „Man kann von der Krankenstandsdauer auf die Schwere des Unfalls schließen“, so Mst. DI Jürgen Stadler von der Präventionsabteilung der AUVA-Landesstelle Wien, der gemeinsam mit Piff beim Webinar „Risikofaktor Leitern“ am 12. Dezember 2023 über Leiterunfälle und deren Prävention informierte. Zu den häufigsten Verletzungen durch Leiterunfälle zählen Prellungen, Verstauchungen und Zerrungen sowie geschlossene Frakturen. In den meisten Fällen sind Sprunggelenk, Knie oder Fuß die betroffenen Körperregionen.

Für die Arbeitgeber:innen stellen Leiterunfälle einen erheblichen Kostenfaktor dar. Berücksichtigt man bei den Ausfallstagen neben den branchenüblichen Lohn- und Lohnnebenkosten auch Faktoren wie Überstunden, Stillstandszeiten und Sachschäden, ergeben sich pro Leiterunfall Folgekosten von durchschnittlich 5.880 Euro. Die am stärksten betroffene Branche ist der Bau mit einem Anteil von rund 45 Prozent an allen gemeldeten Leiterunfällen, gefolgt vom Handel, der Herstellung von Waren und der Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen.

Ein Mann mit Schutzhelm und Sonnenbrille steht seitlich auf einer Leiter,
Häufigste Unfallursache ist der Verlust der Standsicherheit durch falsche Handhabung. Ein zu großer oder zu kleiner Anstellwinkel beeinträchtigt den sicheren Stand, und die Leiter kann wegkippen oder -rutschen © Adobe Stock / Designpics

Unfallursachen

Unter den Unfallursachen liegt der Verlust der Standsicherheit an erster Stelle: Die Leiter kippt oder rutscht weg, z. B., weil sie auf unebenem Untergrund aufgestellt worden ist, die Leiterschuhe fehlen oder die Leiter kein geeignetes Arbeitsmittel für die Tätigkeit darstellt. Auch ein zu großer oder zu kleiner Anstellwinkel beeinträchtigt den sicheren Stand. Unfallursache Nummer zwei ist eine falsche Handhabung. Das beginnt beim Aufbauen der Leiter, bei dem man sich – ebenso wie beim Abbauen – die Finger quetschen kann. Verletzungen sind auch möglich, wenn man, noch auf dem Boden stehend, eine umstürzende Leiter aufzufangen versucht. Wer beim Aufstieg auf die Leiter schwere oder sperrige Gegenstände trägt, kann sich nicht richtig festhalten, wodurch ebenfalls Unfälle begünstigt werden.

Auf dem dritten Platz folgt Stolpern und Fallen, das oft durch ungeeignetes Schuhwerk bedingt ist. Auch auf verschmutzten oder durch Nässe rutschigen Sprossen bzw. Stufen verliert man leicht den Halt. Als weiteren Risikofaktor für Leiterstürze nennt Piff „leichtsinniges Verhalten“, das meist auf Unterschätzung der Unfallgefahr zurückzuführen ist. Überschätzt werde hingegen das Vorliegen eines Konstruktionsversagens, etwa durch Beschädigung oder Überlastung: „Dass eine Leiter zusammenbricht, ist äußerst unwahrscheinlich, das spiegelt sich in der Unfallstatistik wider.“

Experiment „Absprung“

Bei Beratungen hören Piff und Stadler immer wieder das Argument, man könne ja abspringen, wenn die Leiter wegrutscht oder umkippt. Ob das im Fall einer sich unerwartet in Bewegung setzenden Leiter tatsächlich gelingt, lässt sich nur schwer überprüfen. Welche Kräfte auf den Bewegungsapparat bei einem Abstieg bzw. Sprung von der ersten, zweiten oder dritten Stufe wirken, ist leichter in einem Experiment nachvollziehbar.

Für ein solches Experiment nutzten die beiden AUVA-Mitarbeiter eine sogenannte Sprungmessplatte, mit der beim Schispringen die Absprungkraft gemessen wird. „Wir sind kontrolliert von der Leiter auf die Messplatte gesprungen und mit beiden Füßen auf einem sauberen Untergrund gelandet“, beschreibt Piff den Ablauf des Experiments und betont, dass man in der Praxis nicht von solchen idealen Bedingungen ausgehen kann.

Die Belastungen, die auf die Gelenke wirken, sind sogar bei einer geringen Höhe von 22 cm, was der ersten Leiterstufe entspricht, hoch: Steigt man ab, beträgt die Gelenksbelastung bei circa 80 kg Körpergewicht knapp über 100 kg, bei einem Sprung sogar 220 kg. Von der zweiten Stufe in 45 cm Höhe wurden beim Absteigen fast 150 kg und beim Abspringen 270 kg gemessen. Von der dritten Stufe in 68 cm Höhe ist es kaum möglich abzusteigen, beim Aufkommen nach einem Sprung muss man mit einer Belastung von 360 kg rechnen.

Diese Belastung wird bei realen Stürzen nicht immer durch die Beine abgefedert, weiß Piff: „Man erkennt an den Unfallmeldungen, dass nicht jede:r mit den Füßen aufkommt.“ Bei rund 1,9 Prozent aller Leiterstürze schlägt der:die Betroffene mit dem Kopf auf dem Boden auf und zieht sich dabei schwere Kopfverletzungen wie eine Gehirnerschütterung oder ein Schädel-Hirn-Trauma zu, was oft bleibende Schäden zur Folge hat.

Rechtliche Grundlagen

Zur Prävention von Leiterunfällen sollte die erste Überlegung immer die sein, ob es Alternativen zur Leiter gibt. Bei hoch gelegenen Arbeitsplätzen empfiehlt die AUVA, Leitern nur dann einzusetzen, wenn andere Arbeitsmittel wie Gerüste, Hubarbeitsbühnen oder Arbeitskörbe einen unverhältnismäßig hohen Aufwand mit sich bringen würden. Beim Verwenden einer Leiter bilden Gesetze, Verordnungen und Normen die Grundlage für sicheres Arbeiten.

In § 35 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) wird die Benutzung von Arbeitsmitteln geregelt. Diese dürfen nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen benutzt werden, Stehleitern unter anderem etwa mit einer Spreizsicherung. Verboten ist die Verwendung von Arbeitsmitteln, die Beschädigungen aufweisen, welche die Sicherheit beeinträchtigen können, oder deren Schutz- und Sicherheitseinrichtungen nicht funktionsfähig sind. § 37 ASchG schreibt eine regelmäßige Prüfung der Arbeitsmittel vor.

§ 34 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) beinhaltet allgemeine Bestimmungen über Leitern. Dazu zählen Vorschriften für die Beschaffenheit von Leitern sowie Hinweise über ihre ordnungsgemäße Verwendung. Dabei geht die Verordnung auf das Verbot der Benutzung bei ungünstigen Wetterbedingungen, das sichere Aufstellen und auf Vorkehrungen gegen Anstoßen ein, wenn die Leiter in einem Verkehrsbereich aufgestellt ist.

Normen

Dazu kommen in der AM-VO spezielle Vorschriften für unterschiedliche Arten von Leitern, darunter Anlege- und Stehleitern. Das Verbot, mit Stehleitern zu „gehen“, ist nicht nur in dieser Verordnung, sondern auch in einem Erlass des Zentral-Arbeitsinspektorats geregelt. Darin wird auf die ÖNORM EN 131-3 verwiesen, die als eine der Ursachen für Leiterunfälle das nicht vollständige Öffnen von Stehleitern nennt.

Die europäischen Normen zu Leitern wurden in Österreich in den Normen ÖNORM EN 131-1 bis ÖNORM EN 131-8 (die Teile 5 und 8 sind Entwürfe) umgesetzt. Sie enthalten unter anderem Vorgaben zu Bauarten, Prüfung und Kennzeichnung sowie zu unterschiedlichen Arten von Leitern. Ergänzende Bestimmungen zu beidseitig besteigbaren Sprossenstehleitern für den besonderen beruflichen Gebrauch finden sich in der ÖNORM Z 1501.

eine Mann in Arbeitskleidung, mit Schutzweste und Helm steht auf einer Leiter; er lächelt
Leitern für den professionellen Gebrauch müssen einer höheren Prüflast und Anzahl an Belastungszyklen standhalten. Eine Kennzeichnung laut ÖNORM EN 131-2 markiert Leitern für den beruflichen bzw. nicht beruflichen Gebrauch © Adobe Stock / New Africa

Konstruktionsvorgaben

ÖNORM EN 131-1 regelt Benennungen, Bauarten und Funktionsmaße von Leitern. Der Abstand der Sprossen und Stufen ist genormt, bei Sprossen können es 25 bis 30 cm, bei Stufen 23 bis 30 cm sein. Aufgrund dieser Tatsache ist es bei einer Neuanschaffung ratsam, neben der Sprossenanzahl vor allem auch die Arbeitshöhe und die Art der Leiter (höchste Standsprosse beachten!) zu berücksichtigen.

Für Anlegeleitern – und für Leitern, die als Anlegeleitern verwendet werden dürfen – mit einer Länge von über 3 m gelten spezielle Vorgaben, die eine sichere Standfestigkeit garantieren sollen. Mit der ÖNORM EN 131-1 wurde neu festgelegt, dass diese Leitern eine Quertraverse aufweisen müssen. Die Länge der Quertraverse hängt von der Länge der Leiter ab.

Prüfung und Kennzeichnung

Die ÖNORM EN 131-2 gibt Auskunft über die Anforderungen an Leitern, über Prüfung und Kennzeichnung. Es wird zwischen Leitern für den beruflichen und für den nicht beruflichen Gebrauch unterschieden, wobei Leitern für den professionellen Bereich eine Prüfung mit einer höheren Prüflast und einer größeren Anzahl an Belastungszyklen durchlaufen müssen. Eine Kennzeichnung gibt Aufschluss darüber, ob es sich um eine Leiter für den beruflichen Gebrauch handelt.

Grafik veranschaulicht wann Leiter
Tabelle 1: EN 131-3 – Mindestanforderungen an Sicherheits­kennzeichnung und Gebrauchs­anleitungen für alle Leitern

Der Norm entsprechend geprüfte Leitern kann man an ihrer Kennzeichnung erkennen, die meist am Holm angebracht ist. Was eine Plakette bedeutet, auf der „gebaut nach EN 131“, „ähnlich EN 131“ oder „wie EN 131“ zu lesen ist, erklärt Piff folgendermaßen: „Das heißt, dass die grundlegenden Konstruktionsanforderungen der Norm eingehalten werden, die Prüfungen gemäß EN 131-2 aber nicht an der Leiter selbst durchgeführt worden sind, sondern unter Umständen nur Einzelteile wie z. B. die Spreizsicherung für sich geprüft wurden.“

Misstrauisch sollte man auch sein, wenn eine Leiter eine CE-Kennzeichnung aufweist, da tragbare Leitern wie Anlege- oder Stehleitern keiner EU-Vorschrift unterliegen, die eine derartige Kennzeichnung vorsieht. Beidseitig begehbare Sprossenstehleitern können sowohl nach ÖNORM Z 1501 als auch nach ÖNORM EN 131 gekennzeichnet sein; in diesem Fall sind beide Normen auf der Plakette angegeben.

Auswahl von Leitern

Aus Sicherheitsgründen empfiehlt es sich, nur mit Leitern zu arbeiten, die der Norm EN 131 entsprechen, daher ist beim Kauf auf die Kennzeichnung zu achten. Welche Leiter angeschafft oder im konkreten Fall verwendet werden soll, hängt von mehreren Faktoren ab. Dazu zählen die Art und Dauer der Tätigkeit, der Greifraum, die Höhe, in der gearbeitet wird, sowie der Standort samt Beschaffenheit des Untergrunds. Es muss geklärt werden, für welche Traglast – in der Regel 150 kg – die Leiter zugelassen ist, bei welchen Witterungsbedingungen die Leiter zum Einsatz kommt und ob es eine Möglichkeit gibt, die Leiter zu sichern.

Um die richtige Länge einer Leiter zu bestimmen, ist zu berücksichtigen, dass der:die Benutzer:in nicht bis zur letzten Sprosse hinaufsteigen darf. „Bei einer Stehleiter darf man maximal auf der dritten Sprosse von oben stehen, bei einer Anlegeleiter auf der vierten Sprosse von oben und bei einer Multifunktionsleiter auf der fünften Sprosse von oben“, erklärt Stadler.

Wiederkehrende Prüfung

Ob eine Leiter, die beim Kauf den Vorgaben der Norm entsprochen hat, auch nach längerem Gebrauch alle Anforderungen bezüglich der Sicherheit erfüllt, muss in regelmäßigen Abständen überprüft werden. „Die AUVA empfiehlt, mindestens einmal jährlich und nach außergewöhnlichen Ereignissen wie Reparaturen oder Beinaheunfällen eine Prüfung durchzuführen“, so Stadler. Laut AM-VO ist die Überprüfung durch eine fachkundige Person vorzunehmen, welche die Gesetze und Normen kennt.

Eine Möglichkeit besteht darin, sich die erforderlichen Kenntnisse im Selbststudium anzueignen, wobei im Schadensfall zu beweisen ist, dass eine ausreichende Fachkenntnis vorhanden war. Man kann auch eine Ausbildung beim:bei der Hersteller:in der Leitern absolvieren, wenn dieser eine anbietet. Es müssen alle Komponenten der Leiter – Holme, Sprossen, Spreizsicherung, Beschlagteile, Leiter­füße und Rollen, Plattformen sowie das Zubehör – auf Beschädigung, Verformung, Korrosion und Verschmutzung geprüft werden. Die ÖNORM EN 131-3 legt die Prüfinhalte fest. Worauf man zu achten hat, wird im AUVA-Merkblatt M 023 „Leitern“ in einer Checkliste zusammengefasst.

Die Prüfung muss schriftlich dokumentiert werden und eindeutig der jeweiligen Leiter zuordenbar sein. Die Dokumentation ist bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren. Empfohlen wird, eine Prüfplakette an der Leiter anzubringen, auf der der Prüfer:innenname und das Prüfdatum eingetragen sind. „Eine Überprüfung ist immer eine Momentaufnahme“, betont Stadler. Daher ist es wichtig, dass der:die Benutzer:in vor jeder Verwendung eine Sichtkontrolle durchführt.

Mängel und Reparaturen

Bei der Prüfung ist auf Beschädigungen, auch durch nicht fachgerechte Reparaturen, zu achten. Korrosion kann bei Metallleitern ein Problem darstellen. Holzleitern müssen aussortiert werden, wenn sie Astlöcher, Harzeinschlüsse oder verrottete Teile aufweisen. Die Holme einer Leiter dürfen nicht verbogen oder verbeult sein. Fehlende oder beschädigte Sprossen bzw. Stufen sowie fehlende Leiterfüße sind ein Grund, die Leiter nicht mehr zu benutzen. Ebenfalls zu den sicherheitsrelevanten Mängeln zählen fehlende oder lockere Nieten, Schrauben und Bolzen, lose bewegliche Teile sowie Schmutz, Farbe, Öl- oder Fettrückstände.

Bestimmte Mängel dürfen behoben werden, wenn die Reparatur von einer fachkundigen Person mit den erforderlichen handwerklichen Fertigkeiten durchgeführt wird. Nieten und Schrauben, Leiterfüße und Spreizsicherung können durch gleichwertige Teile ersetzt werden. Welche das sind, ist der Bedienungsanleitung und oft auch der Website des Herstellers zu entnehmen. Holme dürfen fachgerecht gekürzt, Risse in den Holmen aber nicht repariert werden. Auch das Schweißen von Sprossen bzw. Stufen ist nicht zu empfehlen.

Zusammenfassung

Ein wesentliches Kriterium beim Kauf einer Leiter ist die Kennzeichnung nach ÖNORM EN 131. Bei der Verwendung ist auf Standsicherheit und sachgemäße Handhabung zu achten. Durch eine regelmäßige Überprüfung und eine Sichtprüfung vor jeder Verwendung lassen sich Mängel rechtzeitig erkennen. Wenn möglich, sollte man anstelle von Leitern fahrbare Hub­arbeits­bühnen oder fahrbare Gerüste nutzen.


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