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Arbeitnehmer:innenschutz bei verketteten Anlagen
Die Maschinenrichtlinie der EU wurde in Österreich in der Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV) umgesetzt. Sie regelt unter anderem den Bau von sogenannten „verketteten“ Maschinen. Je nach Art der Verkettung ergeben sich unterschiedliche Anforderungen an den Arbeitnehmer:innenschutz.
Geringfügige Verkettung
Unter geringfügiger Verkettung versteht man das Aneinanderreihen von Maschinen, die vollständig der Maschinen-Sicherheitsverordnung entsprechen und somit „sicher“ ausgeführt sein müssen. Jede Maschine weist ihre eigene Steuerung und Sicherheitssteuerung auf, in der die Signale diverser Schutzeinrichtungen und der Not-Halte verarbeitet werden, hat eine eigene Konformitätserklärung mit CE-Kennzeichnung, eine Betriebsanleitung und eine technische Dokumentation.
Im Rahmen einer geringfügigen Verkettung ist es wichtig, die Schnittstellen zwischen den einzelnen sicheren Maschinen sicher zu gestalten.
Tiefgreifende Verkettung
Bei der tiefgreifenden Verkettung werden „unvollständige Maschinen“ aneinandergereiht. Die sicherheitstechnische Betrachtung mit Risikobeurteilung, Schutzkonzept, Not-Halt-Konzept und Sicherheitssteuerung erfolgt über die gesamte Kette. Es gibt nur eine Steuerung, eine Konformitätserklärung mit CE-Kennzeichnung, eine technische Dokumentation und eine Betriebsanleitung für diese Anlage. Werden die einzelnen unvollständigen Maschinen der Anlage aus dem Verband genommen, können sie nicht betrieben werden.
Der:die Verwender:in muss sicherstellen, dass es für die Gesamtanlage eine Konformitätserklärung gibt. Wird dieses Thema nicht vertraglich geregelt, muss das Unternehmen die Konformität zur Maschinen-Sicherheitsverordnung selbst erklären und wird dadurch zum Hersteller der Anlage. Alternativ kann der:die Verwender:in eine entsprechende Firma beauftragen, die für die Gesamtanlage die Konformität erklärt.
Umbau verketteter Anlagen
Empfehlenswert ist auch die Mitbetrachtung des Umbaus der Anlage. Da Anlagen oft viele Jahre betrieben werden, kann der Bedarf bestehen, dass einzelne Maschinen getauscht oder zur Anlage hinzugefügt werden.
Bei der geringfügigen Verkettung müssen beim Umbau der Anlage neue Gefährdungen und Belastungen ermittelt und beurteilt werden. Dies betrifft nicht nur die Schnittstellen zwischen den einzelnen sicheren Maschinen, sondern auch neue Gefährdungen und Belastungen durch die neuen Maschinen.
Wird eine Anlage mit tiefgreifender Verkettung erweitert, entsteht eine neue Maschine. In diesem Fall ist eine neue Kennzeichnung der gesamten Anlage notwendig.
Zukünftige Regelung
Seit Juni 2023 gibt es die neue EU-Maschinenverordnung 2023 / 1230, die ab 20.1.2027 gilt und die „wesentliche Änderung“ von Maschinen und Anlagen, bei der eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht, definiert. Dadurch wird es notwendig, entweder jene Maschine um trennende oder nicht trennende Schutzeinrichtungen zu ergänzen, deren Einbindung eine Anpassung des bestehenden Sicherheitssteuerungssystems erforderlich macht, oder zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der Stabilität oder der Festigkeit der jeweiligen Maschine zu ergreifen. Wird eines der beiden Kriterien erfüllt, ist von jenem Personenkreis, der die Änderung oder den Umbau durchführt, eine neue CE-Kennzeichnung zu erstellen. Verwender:innen bekommen somit eine definierte Vorgabe, wie beim Umbau vorzugehen ist und wo Grenzen für eine neue CE-Kennzeichnung gegeben sind.