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Maschinensicherheit

EU-Maschinenverordnung neu

Bei den rechtlichen Rahmenbedingungen für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Maschinen und Gesamtmaschinen („Anlagen“) kommt es in der EU bzw. dem euro­päischen Wirtschaftsraum 2023 zu Änderungen. Der Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) wird damit in Zukunft stärker berücksichtigt.

Roboterarme in einer Autofabrik
© Adobe Stock / Gorodenkoff

Im Laufe des Jahres 2023 soll die derzeit geltende Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV) 2010, basierend auf der europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, durch eine neue europäische Verordnung für Maschinenprodukte abgelöst werden. Europäische Verordnungen müssen von den Mitgliedsländern nicht mehr in nationales Recht umgesetzt werden, sondern werden direkt wirksam. Die kommende Verordnung regelt Anforderungen an die Konstruktion und den Bau von Maschinen und Gesamtmaschinen („Anlagen“) zur einwandfreien Bereitstellung und Inbetriebnahme von Maschinen und Gesamtmaschinen („Anlagen“). Herstellende und inverkehrbringende Unternehmen müssen diese Vorschrift für das erstmalige Abgeben von Maschinenprodukten zum Zwecke der Verwendung im europäischen Wirtschaftsraum einhalten. Nach der Veröffentlichung der europäischen Verordnung für Maschinenprodukte 2019/1020 im Juli 2023 und der Übergangsfrist von 42 Monaten ist mit einem Inkrafttreten Anfang 2027 zu rechnen.

Menschen und Maschinen im Einklang

Bislang wurden Maschinen als Stand-alone-Produkte betrachtet. Mit der neuen europäischen Verordnung wird künftig auch der Vernetzung von Maschinen und den daraus resultierenden Sicherheitsanforderungen Rechnung getragen. Des Weiteren wird der Einsatz von intelligenter Software bzw. KI, die etwa selbständig Entscheidungen trifft, aus der Vergangenheit lernen und auf künftige Entwicklungen schließen kann, berücksichtigt. Die mit KI ausgestatteten Maschinen sollen in Zukunft menschliche Arbeitskräfte optimal ergänzen, mit ihnen zusammenarbeiten, bei Entscheidungen behilflich sein und viele zeitaufwendige Teilaufgaben übernehmen. Eine intelligente Automatisierung soll Freiräume für Innovationen und komplexe Aufgaben schaffen. Der Einsatz von KI stellt Unternehmen aber auch vor große Herausforderungen, wie etwa Cyberangriffe oder Manipulationen. Und er kann auch bedeuten, dass Verwender:innen oftmals keine Informationen über die Entwicklung einer Maschine mit KI haben werden, weil es auch für Hersteller:innen mitunter nicht ganz klar sein wird, wie die Entwicklung eines KI-Systems bei einer Maschine aussehen wird.

Daher soll es neben dem Schutzziel bezüglich KI in der neuen europäischen Verordnung für Maschinenprodukte 2019/1020 auch eine eigene Verordnung (2021/0106) über KI geben.

Komplexe Inhalte

Die europäische Verordnung über Maschinenprodukte enthält auch Regeln und Vorgaben für den freien Warenverkehr. Folgende Begrifflichkeiten sind von der Rechtsvorschrift erfasst:

  • auswechselbare Ausrüstungen,
  • Sicherheitsbauteile,
  • Lastaufnahmemittel,
  • Ketten, Seile, Schlingen und Gurte,
  • abnehmbare mechanische Übertragungsvorrichtungen und
  • unvollständige Maschinen.

Hochrisiko-Maschinenprodukte werden in einer taxativen Liste (Anhang I) aufgeführt, die von der europäischen Kommission erstellt wurde. Für die gelisteten Maschinenprodukte ist ein besonderes Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen, das seitens der Hersteller:innen durchzuführen ist. Die Liste wurde um folgende Hochrisiko-Maschinenprodukte erweitert:

  • Software, die Sicherheitsfunktionen wahrnimmt, einschließlich KI-Systeme und
  • Maschinen, in die Sicherheitsfunktionen wahrnehmende KI-Systeme integriert sind.

Die Hersteller:innen bzw. Inverkehrbringer:innen von Maschinenprodukten mit KI-Systemen müssen diese nach einem besonderen Konformitätsbewertungsverfahren bewerten. Im Rahmen dieses Verfahrens ist eine externe Zertifizierung durch eine akkreditierte und notifizierte Prüfstelle erforderlich.

Für Hochrisiko-Maschinenprodukte ist entweder eine Baumusterprüfung oder ein umfassendes Qualitätssicherungssystem als Nachweis der Konformität mit der europäischen Verordnung erforderlich. Eine weitere Neuerung durch die europäische Verordnung über Maschinenprodukte ist, dass sowohl die Betriebsanleitung als auch die Konformitätserklärung vom herstellenden Unternehmen digital und nicht mehr ausschließlich in gedruckter Form (auf Papier) zur Verfügung zu stellen sind. Die Betriebsanleitung muss jedoch auf Anfrage der Verwender:innen bzw. Käufer:innen in Papierform übermittelt werden. Auch die sogenannte „wesentliche Änderung“ wird von der europäischen Maschinenverordnung behandelt. Wenn ein Maschinenprodukt im Nachhinein physisch oder digital auf eine Weise, die vom herstellenden Unternehmen nicht vorgesehen wurde, verändert wird und wenn dies dazu führen kann, dass das Maschinenprodukt die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nicht mehr erfüllt, so ist eine solche Veränderung als wesentlich zu betrachten.

Zusammenfassung

Die neue europäische Maschinenverordnung 2019/1020, die Anfang 2027 nach einer Übergangsfrist von 42 Monaten in Kraft treten soll, wird insbesondere die neuen Technologien wie Cybersecurity und das Thema künstliche Intelligenz berücksichtigen.


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