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Gefährliche Arbeitsstoffe

Richtige Prüfung und Dokumentation von Absaugeinrichtungen

Absaugeinrichtungen werden in verschiedensten Bereichen der Arbeitswelt eingesetzt, um Menschen vor den gesundheitlichen Auswirkungen gefährlicher Arbeitsstoffe zu schützen. Nur regelmäßig gewartete und geprüfte Absaugeinrichtungen können entsprechenden Schutz garantieren. In der Praxis werden Prüfungen jedoch vielfach falsch bzw. gar nicht durchgeführt. Die AUVA unterstützt Unternehmen mit neuen Publikationen bei der wiederkehrenden Prüfung und Dokumentation von Absaugeinrichtungen. Wir haben hier die wichtigsten Fragen für Sie zusammengestellt.

Absaugeinrichtungen
© Adobe Stock

Warum müssen Absaugeinrichtungen (wiederkehrend) geprüft werden? Absaugeinrichtungen (Ventilatoren, Filter, Rohrleitungen, Sensoren, Sicherheitseinrichtungen, usw.) werden bei ihrer Verwendung belastet, abgenutzt und manchmal auch beschädigt. Dies kann zu einer verminderten Funktion führen, wodurch beispielsweise gefährliche Arbeitsstoffe nicht mehr sicher abgesaugt werden. In weiterer Folge kann dies zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit führen (Grenzwerte werden nicht mehr eingehalten, explosionsfähige Atmosphären werden nicht verhindert). Für einen dauerhaften, wirksamen, sicheren und störungsfreien Betrieb ist neben einer regelmäßigen Wartung und Instandsetzung auch eine Prüfung notwendig. Dies ist auch gesetzlich geregelt.

Wo und wie wird die Prüfung von Absaugeinrichtungen gesetzlich geregelt?

Die Notwendigkeit der Prüfung von Absaug- oder mechanischen Lüftungsanlagen oder Absauggeräten zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen ist in der Grenzwerteverordnung 2021 (GKV 2021) geregelt. Im § 32 der Verordnung werden sinngemäß folgende Punkte gefordert:

  • Prüfung auf die Wirksamkeit vor der erstmaligen Inbetriebnahme (Abnahmeprüfung)
  • jährlich wiederkehrende Prüfung (längstens im Abstand von 15 Monaten)
  • Prüfungen sind zu dokumentieren (Umfang und Ergebnisse der Prüfungen müssen eindeutig und nachvollziehbar sein).
  • Die Prüfungen müssen von geeigneten fachkundigen und dazu berechtigten Personen nach den Regeln der Technik durchgeführt werden.

Wie sollen Prüfungen durchgeführt werden und welche Anforderungen ergeben sich?

Wie beschrieben regelt die GKV 2021 „nur“ die Notwendigkeit der Prüfungen, den Personenkreis, welcher die Prüfungen durchführen darf, und die Dokumentation. Der Prüfinhalt bzw. Prüfumfang muss nach den Regeln der Technik durchgeführt werden, und hier sind die relevanten Normen und technischen Regeln heranzuziehen. Die Grundlage dafür ist die ÖNORM EN 12599 (Lüftung von Gebäuden – Prüf- und Messverfahren für die Übergabe raumlufttechnischer Anlagen). Wie in der Abbildung ersichtlich ist, besteht die Prüfung einer Absaugeinrichtung immer aus einer Sicht- und Funktionsprüfung und Messungen (in der Regel Luftgeschwindigkeitsmessungen).

Lediglich bei Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme (Abnahmeprüfung) muss vorab noch eine Vollständigkeitsprüfung (sind z. B. alle projektierten und notwendigen Komponenten und Bauelemente installiert und für den Anwendungsfall geeignet) durchgeführt werden.

Prüfablauf einer Absaugeinrichtung

Wie wird die Sicht- und Funktionsprüfung durchgeführt?

Bei der Funktionsprüfung wird (durch Sichtprüfung) kontrolliert, ob die einzelnen Bauelemente funktionsgerecht eingebaut und wirksam sind. Je nach Art und Ausführung der Absaugeinrichtung können sich folgende Inhalte (nur auszugsweise) ergeben:

  • Sichtprüfung optischer Gesamteindruck (z. B. keine auffälligen Staubablagerungen)
  • Sichtprüfung der Erfassungselemente (z. B. Beschädigung, Einstellmöglichkeiten)
  • Sichtprüfung der Rohrleitungen und Flexschlauch-Anschlüsse (z. B. auf Dichtigkeit und elektrostatisch leitfähige Verbindung, Beschädigung)
  • Sichtprüfung des Filtergehäuses (z. B. auf Dichtigkeit, eventuell Druckentlastungseinrichtungen)
  • Funktionsprüfung der Absperrschieber
  • Funktionsprüfung von Brandschutz- und Rückschlagklappen, Umschaltklappen
  • Funktionsprüfung von Sicherheitseinrichtungen (z. B. Drucksensoren, Volumenstromüberwachungen) usw.

Natürlich sind hier auch die Vorgaben des:der Anlagenerrichtenden zu berücksichtigen. Dieser:Diese muss in der Betriebsanleitung dazu Angaben machen.

Wie erfolgt die richtige Durchführung der Messungen (Luftgeschwindigkeitsmessungen in Rohrleitungen)?

Bei Absaugeinrichtungen können verschiedenste Messungen sinnvoll sein (Differenzdrücke, Stromaufnahmen, Temperaturen usw.). Am wichtigsten (und aussagekräftigsten) ist jedoch die Messung von Luftgeschwindigkeiten. Hier werden in der Praxis viele Fehler gemacht: 

  • Wahl der falschen Messstelle/Messbohrung (es ist darauf zu achten, dass sich diese in einem geraden Rohrleitungsabschnitt befindet, sodass ein möglichst beruhigtes Luftgeschwindigkeitsprofil gegeben ist)
  • Messung wird verfälscht durchgeführt (z. B. Anschlussschläuche von Maschinen abgezogen, Erfassungselemente falsch eingestellt usw.)
  • Wahl des falschen Messgerätes (ideal ist das Staudruckrohr/Pitotrohr, weil dieses unempfindlich gegenüber Staub ist und auch eine relativ kleine Messbohrung benötigt)

Wer darf die Prüfung durchführen? Welche Qualifikation ist notwendig?

Der Kreis der Prüfenden ist im § 32 GKV 2021 sehr breit festgelegt. Es dürfen u. a. qualifizierte Betriebsangehörige diese Prüfungen durchführen. Je nach Art und Größe der Absaugeinrichtung muss allerdings festgehalten werden, dass der Prüfinhalt bzw. die Prüftiefe durchaus komplex sein kann. Prüfer:innen müssen ein entsprechendes Fachwissen aufweisen (zutreffende Regeln der Technik müssen bekannt sein, Auswahl geeigneter Messgeräte, aktuelle Neuerungen usw.), und dies nötigenfalls durch Befähigungen (z. B. Ausbildungsnachweise) nachweisen. Vor allem wenn brennbare Stoffe abgesaugt werden, muss zusätzlich zur Prüfung nach der Grenzwerteverordnung die Prüfung der Explosionssicherheit erfolgen. Diese Bestimmung findet sich im § 7 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT). Hier werden an die Prüfenden noch höhere Anforderungen gestellt.

Fehlende Messbohrungen in Rohrleitungen lassen sofort erkennen, dass weder eine Abnahmeprüfung noch eine wiederkehrende Prüfung durchgeführt wurde.
Fehlende Messbohrungen in Rohrleitungen lassen sofort erkennen, dass weder eine Abnahmeprüfung noch eine wiederkehrende Prüfung durchgeführt wurde. © Christof Tallian

Wie wird die Wirksamkeit der Absaugeinrichtung in Hinblick auf die zu erwartende Exposition am Arbeitsplatz festgestellt?

Wie bereits beschrieben muss vor der ersten Inbetriebnahme die Wirksamkeit der Absaugeinrichtung (Abnahmeprüfung) nachgewiesen werden. Diese logische Forderung (Nachweis, dass die installierte Absaugeinrichtung überhaupt wirksam ist, d. h. die beabsichtigten Grenzwerte einhält), wird in der Praxis sehr selten durchgeführt. Hier ist vielfach die Tendenz erkennbar, dass (unseriöse) Absauganlagenerrichtende dies absichtlich nicht durchführen, weil dadurch eventuell erkennbar wäre, dass die projektierte und installierte Absaugeinrichtung von Beginn an nicht wirksam funktioniert. Die Prüfung der Absaugeinrichtung ist von dem:der Absauganlagenerrichtenden durchzuführen. Die Ergebnisse der Prüfungen müssen dokumentiert werden und dienen als Grundlage für die jährlich wiederkehrenden Prüfungen.

Wie kann nun diese Wirksamkeit nachgewiesen werden? Hier gibt es mehrere Möglichkeiten. Die genaueste (und aufwendigste) Methode ist der Nachweis durch Arbeitsplatzmessungen. Wenn bei dieser Messung die Grenzwerte (MAK oder TRK) ausreichend unterschritten werden, ist die Wirksamkeit der Absaugeinrichtung nachgewiesen. Parallel dazu werden Luftgeschwindigkeiten gemessen. Bei den nachfolgenden jährlich wiederkehrenden Messungen reicht es vielfach, nur mehr Luftgeschwindigkeiten zu messen und diese mit der Referenz der erstmaligen Prüfung zu vergleichen. Für einige ausgewählte Anwendungen gibt es festgelegte Standards bzw. technische Erfahrungswerte, wodurch vereinfacht immer Luftgeschwindigkeitsmessungen als Wirksamkeitsnachweis herangezogen werden können. Nachfolgend einige Beispiele:

  • Holzbearbeitungsmaschinen: Wenn am Anschlussstutzen der Maschine eine Luftgeschwindigkeit von > 20 m/s gemessen wird und weitere Kriterien (Mindestrohrdurchmesser, richtige Einstellung der Erfassungselemente) gegeben sind, ist sichergestellt, dass es sich um einen staubarmen Arbeitsplatz handelt (der TRK-Wert von 2 mg/m³ Luft wird eingehalten) und dass die Wirksamkeit der Absaugung gegeben ist.
  • Spritzlackierarbeiten: Je nach Art der Luftführung (z. B. bei vertikal belüfteten Kabinen mind. 0,3 m/s, bei horizontal belüfteten Kabinen mind. 0,4 m/s) ergeben sich Mindestluftgeschwindigkeiten (gemessen mit einem richtungsabhängigen Anemometer) über die Messfläche. 
  • Schweißraucherfassung: Bei üblichen Punktabsaugungen mit Standarderfassungselementen (Niedrigvakuumanlagen) ist eine wirksame Absaugleistung dann gegeben, wenn bei richtig positioniertem Erfassungselement der Absaugvolumenstrom größer als 900 m³/h ist.
  • Kfz-Abgasabsaugungen: Als Grundlage für die Berechnung des erforderlichen Abgasvolumenstromes kann die Berechnungsformel nach der TRGS 554 (Technische Regeln für Gefahrstoffe; Abgase von Dieselmotoren) herangezogen werden. Dabei ergibt sich beispielsweise für Prüfplätze von Pkw ein Absaugvolumen von mindestens 600 m³/h und bei Prüfplätzen für Lkw von mindestens 1.200 m³/h pro Absaugstelle. 

Warum gibt es Probleme bei der Prüfung trotz klarer gesetzlicher Vorgaben?

In der Praxis ist die Prüfung von Absaugeinrichtungen in vielen Fällen nach wie vor ein Problembereich. Prüfungen werden teilweise nicht durchgeführt, vielfach erfolgt aufgrund fehlenden Wissens eine fachlich falsche Prüfung, und in einigen Fällen ist eine Prüfung gar nicht möglich, weil z. B. keine geeigneten Messpunkte in der Anlage vorhanden sind.

Das Hauptproblem bei der Überprüfung von Absaugeinrichtungen (Absauganlagen und Absauggeräten) ist, dass nur die Verpflichtung der Prüfungen gesetzlich festgelegt ist (GKV 2021 – Grenzwerteverordnung 2021). Hingegen sind der Personenkreis, welcher diese Prüfungen durchführen darf, die Prüfintervalle und die Dokumentation der Prüfungen in der Verordnung nicht ausreichend im Detail geregelt. 

AUVA-Praxisleitfäden und Merkblätter

Um die beschriebenen Probleme zu lösen bzw. Arbeitgeber:innen dabei zu unterstützen, die Prüfung ihrer Absaugeinrichtungen ordnungsgemäß durchzuführen, hat die AUVA Praxisanleitungen für unterschiedliche Absaugtypen erstellt. In diesen praktischen Arbeitsbehelfen sind einerseits die Prüfanforderungen und Prüfinhalte beschrieben, andererseits kann darin aber auch die Dokumentation der Prüfung erfolgen. Weiters geben die AUVA-Merkblätter auch Antworten auf die in der Praxis am häufigsten auftretenden Fragen zu diesem Thema, wie z. B.:

  • Welche gesetzlichen Anforderungen sind bei der Prüfung von Absaugeinrichtungen (Absauggeräten und Absauganlagen) zu berücksichtigen?
  • Wist bei der verpflichtenden Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme zu berücksichtigen?
  • Welche Einbauteile müssen in welcher Art und Weise geprüft werden?
  • Wie sind Luftgeschwindigkeitsmessungen richtig durchzuführen?
  • Wer darf derartige Prüfungen überhaupt durchführen?
  • Ist je nach Arbeitsstoff eine Luftrückführung (Umluftnutzung) zulässig? Welche Anforderungen ergeben sich dadurch für den Betrieb der Anlage?

Die jeweiligen Inhalte der Sicht- und Funktionsprüfung sind in den AUVA-Merkblättern nicht nur beschrieben und grafisch dargestellt, sondern für die Durchführung der Prüfung auch im Checklistenformat detailliert vorgegeben. Dadurch sind die sicherheitsrelevanten Prüfkriterien sowohl für die Prüfenden als auch für die Anlagenbetreibenden eindeutig erkennbar. Die Merkblätter enthalten zudem Vorlagen (10 Stk. Prüfbefunde) für die jährliche Prüfung.

Zusammenfassung

Absaugeinrichtungen werden in verschiedensten Bereichen der Arbeitswelt eingesetzt, um Menschen vor den gesundheitlichen Auswirkungen gefährlicher Arbeitsstoffe zu schützen. Die dafür regelmäßig notwendigen Prüfungen zum Schutz vor Arbeitsstoffen werden in der Praxis vielfach falsch bzw. gar nicht durchgeführt. Die AUVA unterstützt Unternehmen mit neuen Publikationen bei der wiederkehrenden Prüfung und Dokumentation von Absaugeinrichtungen.


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