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Biologische Arbeitsstoffe

Die novellierte Verordnung biologische Arbeitsstoffe: Risikoeinstufungen von Mikroorganismen aktualisiert

Mikroorganismen gelten im Arbeitnehmerschutz als sogenannte „biologische Arbeitsstoffe“, wenn sie bei der Arbeit verwendet werden. Die entsprechende Verordnung aufgrund des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), die Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA), wurde nun an neue Erkenntnisse angepasst. Dies sollte für betroffene Betriebe ein Anlass sein, ihre Gefährdungsermittlung und -beurteilung zu überprüfen.

©Paulista - stock.adobe.com

Die Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA) regelt den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe – das sind vor allem Bakterien, Viren, Pilze und Parasiten. Die VbA ist anzuwenden, wenn am Arbeitsplatz aufgrund von Arbeitsvorgängen biologische Arbeitsstoffe auftreten können. Die Verordnung stuft die Vielzahl von existierenden Mikroorganismen entsprechend ihrem Infektionsrisiko in vier verschiedene Risikogruppen ein. Diese Einstufung richtet sich nach der Schwere von möglichen Erkrankungen, der Verbreitungsgefahr und den möglichen Vorbeugungs- und Behandlungsmaßnahmen. Der Anhang 2 der Verordnung listet die für den Arbeitnehmerschutz wichtigsten Vertreter der Risikogruppen 2, 3 und 4 auf, eingeteilt nach den Titeln „Bakterien und ähnliche Organismen“, „Viren“, „Pilze“, „Parasiten“ und – mit dieser Novelle als eigene Gruppe – die „Prionen“.

Die VbA unterscheidet das „beabsichtigte Verwenden“ vom „unbeabsichtigten Verwenden“. Im ersten Fall wissen die Verwender in der Regel genau, welche Arten von Mikroorganismen sie einsetzen, während beim unbeabsichtigten Verwenden die genaue Zusammensetzung des Mikrobioms nicht bekannt ist. 

Beispiele für das „unbeabsichtigte Verwenden“ biologischer Arbeitsstoffe sind: Abfallsortierung, Kanalarbeiten, Reinigung von Klimaanlagen, Arbeiten in Kläranlagen oder mit von Pilzen besiedelten Holzschnitzeln, Lederherstellung, Restaurierungsarbeiten an von Pilzen befallenem Archivgut, beruflicher Kontakt mit Tieren, Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft. Auch der berufliche Umgang mit kranken Menschen zählt zum unbeabsichtigten Verwenden biologischer Arbeitsstoffe.

Beabsichtigtes Verwenden

„Beabsichtigtes Verwenden“ im Sinne der Verordnung biologische Arbeitsstoffe liegt vor an Arbeitsplätzen der Biotechnologie, also in der Lebensmittelproduktion und Pharma-Industrie, sowie an Laborarbeitsplätzen inklusive mikrobiologischer oder virologischer Diagnostik.

Anhang 1: Zusätzliche Hygienemaßnahmen

Für die beabsichtigte Verwendung von Mikroorganismen der Risikogruppen 2, 3 und 4 sieht die Verordnung in ihrem Anhang 1 zusätzliche konkrete Schutzmaßnahmen vor. Dieser Anhang 1 wird mit Wirkung vom November 2021 erweitert: Als zusätzliche Schutzmaßnahmen werden Vorgaben für die flüssigkeitsundurchlässige Beschaffenheit von Oberflächen eingefügt. Weitere Ergänzungen betreffen die wirksame Kontrolle von Überträgern wie Nagetieren oder Insekten und die sichere Entsorgung von Tierkörpern. 

Anhang 2: Organismenlisten aktualisiert

Für die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren am Arbeitsplatz („Arbeitsplatzevaluierung“) ist neben allen klassischen Themen der Gefährdungsbeurteilung (von der elektrischen Sicherheit bis zur ergonomischen Arbeitsgestaltung) bei beabsichtigter Verwendung von Mikroorganismen jedenfalls auch eine Einstufung in eine der vier Risikogruppen vorzunehmen. Dazu sind die Organismenlisten in Anhang 2 der VbA heranzuziehen. Ist der verwendete biologische Arbeitsstoff im Anhang 2 nicht enthalten, sind beispielsweise deutsche oder international anerkannte Einstufungslisten zu verwenden. Ist eine Zuordnung nicht eindeutig möglich, ist der biologische Arbeitsstoff der höchsten in Betracht kommenden Risikogruppe zuzuordnen. Biologische Arbeitsstoffe, die in den Einstufungslisten nicht aufscheinen, sind nicht automatisch der Gruppe 1 zugeordnet, sondern ebenfalls bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. 

Die Novellierung der VbA ist ein passender Anlass, die Evaluierung von Arbeitsplätzen mit beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen zu aktualisieren

J. Püringer, M. Hinker

Die Organismenlisten der Risikogruppen 2, 3 und 4 sind Teil der EU-Richtlinie betreffend den Schutz vor Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit; sie wurden in die VbA übernommen. Diese Listen stammen im Wesentlichen aus den frühen 1990er-Jahren. Die EU hat die Einstufungslisten [mit der Richtlinie (EU) 2019/1833] aktualisiert. Die von der EU vorgenommenen Änderungen wurden nun in den Anhang 2 der VbA übernommen. Diese Novellierung erfolgte mit der Verordnung BGBl II Nr. 156/2021. Sie tritt mit 20. November 2021 in Kraft.

Die Änderungen beinhalten:

  • Neuaufnahmen von Mikroorganismen, die bisher in den Listen nicht genannt und eingestuft waren
  • Umbenennungen
  • Umgruppierungen 

Grund für die auch für Fachleute nicht leicht zu überblickenden Umbenennungen und Umgruppierungen ist, dass die Einordnung einzelner Organismen in die Gliederung nach „Art“, „Gattung“, „Familie“ etc. aufgrund moderner molekularbiologischer Erkenntnisse gelegentlich revidiert werden muss. In einigen Fällen waren oder sind ganze Gattungen von Mikroorganismen (erkennbar am Zusatz „spp.“) erfasst. Manche von diesen wurden nun durch die namentliche Nennung von besonders kritischen oder bedeutsamen Vertretern der jeweiligen Gattung ergänzt oder ersetzt. Nur wenige Mikroorganismen wurden gestrichen. Alle Neuerungen werden in diesem Artikel dokumentiert. 

Symbolbild Mikroskopieren
© Erwin Renner

Was ändert sich in den Organismenlisten?

Als Hilfestellung in dieser unübersichtlichen Situation haben die Autoren die Neuerungen analysiert und in den nachfolgenden Tabellen angeführt: 

Tabelle 1 stellt die Änderungen, Umbenennungen und Neuaufnahmen bei den Bakterien und ähnlichen Organismen dar. So gut wie möglich wurden auch die Gründe für die Neuerungen als redaktionelle Hinweise angeführt. 

Tabelle 2 gibt in analoger Weise die Neuaufnahmen, Änderungen und Umbenennungen in der Liste der eingestuften Parasiten wieder.

Tabelle 3 schließlich zeigt die Neuaufnahmen, Umbenennungen und sonstigen Änderungen in der Liste der Pilze.

Achtung! Jene Einträge, die gänzlich unverändert blieben, scheinen in den Tabellen nicht auf. Sie sind der geänderten VbA zu entnehmen. 

Die Liste der einer Risikogruppe zugeordneten Viren wurde weitgehend neu gegliedert, sodass ein Vergleich im Rahmen dieser Übersicht nicht zweckmäßig erscheint. Die Erweiterung von bisher 124 auf nunmehr 174 Virenarten bzw. -gattungen verweist auf eine differenziertere Auflistung. Viele Viren erscheinen unter neueren Bezeichnungen, einige wenige Viren wurden einer tieferen oder höheren Risikogruppe zugeordnet. SARS-CoV-2 (COVID-19-Erreger) wurde der Risikogruppe 3 zugeordnet, wobei für nichtproliferative diagnostische Laborarbeiten (Arbeiten ohne Vermehrung von Mikroorganismen) die Sicherheitsstufe 2 zugelassen wird. 

Die kurze Liste von Prionen als Krankheitserregern wird aus der Liste der Viren ausgegliedert und um einen Krankheitserreger ergänzt. Prionen oder sogenannte unkonventionelle Agenzien sind Krankheits-auslösende Proteine, die insbesondere im Zusammenhang mit der Transmissiblen spongiformen Enzephalopathie (TSE), dem „Rinderwahn“ (BSE), einer breiteren Öffentlichkeit bekannt wurden.

Was ist zu tun? 

Die Novellierung der VbA ist ein passender Anlass, die Evaluierung von Arbeitsplätzen mit beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen zu aktualisieren. Konkret sollte an mikrobiologischen Laborarbeitsplätzen und an Arbeitsplätzen in der Biotechnologie mit gezieltem Einsatz von bekannten Mikroorganismen überprüft werden, ob die angeführten Änderungen relevant sind. Bei jeder Überprüfung der „Evaluierung“ ist auch auf andere als mikrobiologische Gefährdungen zu achten und generell jede mögliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.

Symbolbild Probennahme
© Erwin Renner

Hilfsmittel für Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber und Präventivfachkräfte 

Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA

Eine kommentierte und mit Verweisen versehene Fassung ist in der Volltextdatenbank ArbeitnehmerInnenschutz expert, A-Expert (auf CD-ROM herausgegeben vom Verlag Österreich), zu finden. Die vollständigen und mit Erklärungen versehenen neuen Einstufungstabellen sind in der A-Expert bereits als Teil der EU-Richtlinie 2000/54/EG (Biologische Arbeitsstoffe) enthalten.

 

Informationen des Zentral-Arbeitsinspektorats 

Broschüre: Biologische Arbeitsstoffe: Einstufung, Schutzmaßnahmen, Branchenbeispiele

https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Zentrale_Dokumente/Arbeitsstoffe/biologische_arbeitsstoffe_broschuere.pdf 

Allgemeine Infos: https://www.arbeitsinspektion.gv.at - Arbeitsstoffe - biologische Arbeitsstoffe

 

Informationen der AUVA 

Einige Infos sind zugänglich unter: https://www.eval.at - Sucheingabe: biologische arbeitsstoffe

Infos auch unter:  https://www.auva.at/cdscontent/?contentid=10007.783400&portal=auvaportal   

Ansprechpersonen in der AUVA: 

Dipl.-Ing. Martina Seibert: Tel.: 05 93 93-20793, 

martina.seibert@auva.at

Dipl.-Ing. Manfred Hinker: Tel.: 05 93 93-20785, 

manfred.hinker@auva.at

 

Informationen aus der BRD 

Eine Vielzahl von Regeln, Grundsätzen und Informationen zu biologischen Arbeitsstoffen wurden vom Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe sowie von den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern in der BRD herausgegeben. Viele von diesen betreffen auch Schutzmaßnahmen bei der unbeabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe. 

Sie sind auch in Österreich als dringende Empfehlungen oder als Stand der Technik anzusehen.

 

Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRBA/TRBA.html   —   Zum Beispiel:

TRBA 100: Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien

TRBA 400: Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

TRBA 450: Einstufungskriterien für biologische Arbeitsstoffe

TRBA 460 bis 468 betreffen Pilze, Viren, Parasiten, Bakterien, Zellkulturen

TRBA 500: Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

 

Veröffentlichungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)   —   Zum Beispiel:

DGUV Information 213-086: Biologische Laboratorien – Ausstattung und organisatorische Maßnahmen

DGUV Information 213-089: Einstufung biologischer Arbeitsstoffe-Parasiten – Besondere Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Parasiten (Merkblatt-Reihe Sichere Biotechnologie)

 

LITERATUR 

  • [1] Dumler JS, Barbet AF, Bekker CP, Dasch GA, Palmer GH, Ray SC, Rikihisa Y, Rurangirwa FR (2001)  Reorganization of genera in the families Rickettsiaceae and Anaplasmataceae in the order Rickettsiales: unification of some species of Ehrlichia with Anaplasma, Cowdria with Ehrlichia and Ehrlichia with Neorickettsia, descriptions of six new species combinations and designation of Ehrlichia equi and ‘HGE agent’ as subjective synonyms of Ehrlichia phagocytophila. International Journal of Systematic and Evolutionary Microbiology 51(6):2145–2165DOI: 10.1099/00207713-51-6-2145
  • [2] Ochiai S, Adachi Y, Mori K (1997)  Unification of the genera Serpulina and Brachyspira, and proposals of Brachyspira hyodysenteriae comb. nov., Brachyspira innocens comb. nov. and Brachyspira pilosicoli comb. nov. Microbiology and immunology 41(6):445–452DOI: 10.1111/j.1348-0421.1997.tb01877.x  
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  • [4] Scholz HC, Nöckler K, Göllner C, Bahn P, Vergnaud G, Tomaso H, Al Dahouk S, Kämpfer P, Cloeckaert A, Maquart M, Zygmunt MS, Whatmore AM, Pfeffer M, Huber B, Busse H-J, Kumar De B (2010)  Brucella inopinata sp. nov., isolated from a breast implant infection. International Journal of Systematic and Evolutionary Microbiology 60(4):801–808 https://doi.org/10.1099/ijs.0.011148-0
  • [5] Burkholder WH (1950)  Sour skin, a bacterial rot of Onion bulbs. Phytopathology 40(1):115–117 
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  • [12] Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS): Begründungspapier zur Einstufung von Mycoplasma caviae in Risikogruppe 1. https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/ABAS/pdf/Mycoplasma-caviae-2.pdf
  • [13] Kämpfer P, Dott W, Martin K, Glaeser SP (2014)  Rhodococcus defluvii sp. nov., isolated from wastewater of a bioreactor and formal proposal to reclassify [Corynebacterium hoagii] and Rhodococcus equi as Rhodococcus hoagii comb. nov. International Journal of Systematic and Evolutionary Microbiology 64(3):755–761  DOI: 10.1099/ijs.0.053322-0 
  • [14] Rickettsia canada wurde in R. canadensis umbenannt (Trüper HG, De’ Clari L (1997) Taxonomic note: Necessary correction of specific epithets formed as substantives (nouns) “in apposition”. International Journal of Systematic Bacteriology 47(3):908–909; https://doi.org/10.1099/00207713-47-3-908); Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS): Begründungspapier zur Einstufung von Rickettsia canadensis in Risikogruppe 2. https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/ABAS/pdf/Rickettsia-canadensis.pdf
  • [15] Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS): Begründungspapier zur Einstufung von Rickettsia montanensis in Risikogruppe 2. https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/ABAS/pdf/Rickettsia-montanensis.pdf
  • [16] The taxonomic status of Fonsecaea compacta is uncertain. The debate whether or not F. compacta is a distinct species of Fonsecaea has persisted for years, essentially since it was discovered. Some authors maintain that F. compacta and F. pedrosoi are separate species given small differences in morphology of conidiophores and conidia. F. compacta and F. pedrosoi are readily distinguishable from each other. F. compacta is characterized by its compact conidial heads, blunt scars and subglobose to ovoid conidia, while F. pedrosoi has loose conidial heads, prominent scars, and elongated conidia. It was once thought that the two cannot be combined into a single species considering there are base substitutions in 48 positions. The two were also found to have identical D1/D2 sequences, a 600 nucleotide domain in a subunit of rDNA. RAPD and RFLP methods were used to investigate genetic variations between these species, however no variations were found. In 2004, scientists from the University of Chiba in Japan found that there is no difference in subunit ribosomal DNA D1/D2 domain sequence between F. pedrosoi and F. compacta, which may indicate that the latter is merely a morphological variation of the first. More recently, several molecular investigations such as restriction fragment length polymorphism (RFLP) of mitochondrial DNA, ribosomal RNA (rRNA), ITS sequence, random amplified polymorphic DNA (RAPD), large subunit (LSU) rRNA D1/D2 domain sequence, and RFLP of small subunit (SSU) rRNA and ITS regions have revealed that F. pedrosoi and F. compacta have few distinctions at the molecular level and accordingly F. compacta has been considered a morphological variant of F. pedrosoi.[Wikipedia (Fonsecaea compacta) abgerufen am 10.5.2021; die Aussagen in diesem Text sind mit zahlreichen Quellenangaben versehen, die jedoch hier nicht wiedergegeben sind.]

Zusammenfassung

Die Autoren beleuchten die Änderungen in der Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA), mit denen die EU-Richtlinie 2019/1833 in Österreich umgesetzt wird. Anhang 1 bringt zusätzliche Hygienemaßnahmen für Arbeiten mit Mikroorganismen höherer Risikogruppen. Anhang 2 aktualisiert die Auflistung von Mikroorganismen der Risikogruppen 2, 3 und 4. Als Hilfestellung für die Praxis und die Gefährdungsbeurteilung werden die nur schwer überblickbaren Änderungen der Einstufungslisten genau dargestellt und, wo möglich, die wissenschaftlichen Begründungen dafür genannt.

Symbolbild Pilzzucht
© Hermann.bio

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