Aktuell
Berufskrankheiten können jetzt über das eCard-System gemeldet werden
Seit Dezember 2020 können Ärztinnen und Ärzte Berufskrankheiten auch elektronisch melden – schnell und unkompliziert über das eCard-System.
Die Meldung des Verdachts auf eine Berufskrankheit ist für die betroffenen Patientinnen und Patienten wichtig. Denn auch unabhängig von einer Anerkennung einer Berufskrankheit können bei Bedarf Präventionsleistungen erbracht werden: Rehabilitationsleistungen mit allen geeigneten Mitteln, eventuelle Umschulungsmaßnahmen, finanzielle Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Weniger Bürokratie
Alle Ärztinnen und Ärzte sind gesetzlich dazu verpflichtet, jeden Verdacht auf eine Berufskrankheit zu melden. Dies ist in den Sozialversicherungsgesetzen (§ 363 ASVG, § 129 B-KUVG, § 182 BSVG) festgelegt. Um die damit einhergehende Bürokratie zu reduzieren, wurde das eCard-System um die elektronische Meldung einer Berufskrankheit erweitert. Das eCard-System ist das zentrale Kommunikationsinstrument zwischen Ärztinnen bzw. Ärzten und der Sozialversicherung. Nach dem Absenden des elektronischen Meldeformulars erhält die Ärztin bzw. der Arzt eine Bestätigung der Übermittlung. Die gesetzliche Meldeverpflichtung für Ärztinnen und Ärzte ist damit erfüllt. Nun wird der zuständige Unfallversicherungsträger tätig. Er prüft, ob der gemeldete Verdacht zu einer Anerkennung als Berufskrankheit führt und welche medizinischen, sozialen und finanziellen Leistungen die bzw. der Betroffene erhält.
Vorbelegung mit Patientenstammdaten
Ärztinnen und Ärzten bringt die elektronische Meldung eines Verdachts auf eine Berufskrankheit einen weiteren Vorteil: Sie müssen die Stammdaten ihrer Patientinnen und Patienten nicht mehr händisch in das Meldeformular eingeben. Anbieter von Ordinations- bzw. Krankenhaussoftware können die Funktion zur elektronischen Meldung von Berufskrankheiten aus dem eCard-System auch direkt in ihre eigene Software integrieren.
Alternativ kann die Berufskrankheitenmeldung auch über das Formularübermittlungsservice (FUS) des eCard-Systems erfolgen, dort werden Patientenstammdaten aufgrund der Sozialversicherungsnummer ebenfalls ergänzt.
Ein Formular für alle UV-Träger
Aufbau und Inhalt des elektronischen Formulars sind für alle gesetzlichen Unfallversicherungsträger ident. Zusätzlich wird das Verfahren durch den elektronischen Meldeweg beschleunigt, da die Unfallversicherungsträger die Daten digital weiterverarbeiten. Elektronische Meldungen über das eCard-System erfolgen sicher und datenschutzkonform. Neben der elektronischen Meldemöglichkeit über das eCard-System bleibt die Meldung eines Verdachts auf eine Berufskrankheit für Ärztinnen und Ärzte weiterhin auch auf Papier möglich.
Melden bringt’s!
Welche Erkrankungen als Berufskrankheiten gelten, regelt der Gesetzgeber in der österreichischen Liste der Berufskrankheiten. Aktuell umfasst diese Liste 53 verschiedene Positionen, von der Lärmschwerhörigkeit bis zum Lungenkrebs durch Asbest (z. B. Mesotheliom). Der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ist nicht immer gleich ersichtlich. Das betrifft insbesondere Krebserkrankungen mit langen Latenzzeiten. Nicht selten sind Betroffene bei der Diagnosestellung schon in Pension. Entdeckt wird der Verdacht auf eine Berufskrankheit nur durch eine umfassende Anamnese. Mit ihrem Präventionsschwerpunkt „Gib Acht, Krebsgefahr!“ macht die AUVA daher auf berufsbedingte Krebserkrankungen und auf die Wichtigkeit der Meldung als Berufskrankheit aufmerksam. Mehr Informationen zu Krebserkrankung und Beruf sind unter www.auva.at/krebsgefahr zu finden.
UV-Leistungen bei Berufskrankheiten
Wird eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt, stehen der Patientin bzw. dem Patienten Sachleistungen und ab einer gewissen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auch Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu. Darüber hinaus werden Betroffene – sofern durch die Krankheit angezeigt – mit Hilfsmitteln versorgt und erhalten Zugang zu weitreichenderen Maßnahmen der medizinischen, sozialen und beruflichen Rehabilitation als durch die Standardleistungen der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) abgedeckt. Bereits mit der Meldung des Verdachts einer Berufskrankheit können vom UV-Träger Maßnahmen der beruflichen und medizinischen Rehabilitation gewährt werden, um die Berufskrankheit zu verhindern. Die Meldung einer Berufskrankheit kann daher für Patientinnen und Patienten einen großen Unterschied machen.