Telearbeit
Telearbeitsplätze aus allen Blickwinkeln beleuchtet
Ein neues Merkblatt der AUVA gibt Auskunft über Telearbeitsplätze. Obwohl mobiles Arbeiten schon selbstverständlich geworden ist, findet es in vielen Fällen ungeregelt statt. Macht ja nichts – so lange nichts passiert. Doch Prävention ist auch in diesem Fall die bessere Wahl und daher gibt dieses neue Druckwerk detailliert Auskunft, wie es gehen soll, sodass Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf der sicheren Seite sind.
Obwohl dieses Merkblatt auf den ersten Blick für Führungskräfte gestaltet wurde, ist es auch für Mitarbeiter eine unverzichtbare Lektüre, denn für die Errichtung eines Telearbeitsvertrages braucht es viel Wissen auf beiden Seiten.
Zunächst wird erklärt, was Telearbeit aus gesetzlicher Sicht gesehen bedeutet und welche – wenn auch spärliche – Regelungen es dazu bereits gibt. Der Begriff „Telearbeit“ bekommt ein eigenes Kapitel, da es sehr viele Bezeichnungen für die neuen Formen der Arbeit am Bildschirm gibt und es folglich wichtig ist, dass jeder Beteiligte weiß, wovon hier wirklich die Rede ist.
Telearbeit und ArbeitnehmerInnenschutz
Nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz handelt es sich bei Telearbeit um Arbeiten in auswärtigen Arbeitsstellen, daher ist den Definitionen der Arbeitsstellen und deren Bedeutung viel Raum gegeben worden. Im Merkblatt wird genau ausgeführt, welche Paragraphen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes uneingeschränkt weiterhin gelten, auch wenn etwa in einem Wohnraum gearbeitet wird. Umgekehrt heißt das, dass arbeitsstättenbezogene ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften bei Telearbeit nicht mehr gelten. Die AUVA hat bei der Erstellung des Merkblattes mit dem Zentral-Arbeitsinspektorat zusammengearbeitet – das schafft zusätzlich Sicherheit bei allen Beteiligten. Ergänzend empfiehlt es sich jedenfalls, immer auch die Webseiten des Arbeitsinspektorates zu besuchen, um für mögliche Neuerungen entsprechend gerüstet zu sein. Wichtige Informationen zu diesem Thema finden sich auf der Website der Wirtschaftskammer. Beratung und Information bietet ebenso die Arbeiterkammer.
Telearbeitsverträge – möglichst alles klar regeln
Noch gibt es recht spärliche gesetzliche Regelungen rund um die Telearbeit, die wichtigste Empfehlung lautet somit: Erstellung eines Telearbeitsvertrages. Um nichts Wesentliches bei der Erarbeitung des Vertrages zu vergessen, sind in dem Merkblatt die Eckpfeiler bei Telearbeit, das heißt die unbedingt notwendigen Inhalte eines Telearbeitsvertrages, aufgezählt. Diese umfassen Rechte und Pflichten, finanzielle Aspekte und natürlich Fakten rund um den Datenschutz sowie ergonomische Themen.
Ergonomie
Auch Telearbeitsplätze sind jedenfalls ergonomisch zu gestalten. Das kann zu einer gewissen Herausforderung werden, da es ja kein Zutrittsrecht zur Wohnung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters gibt. Jedoch kann die Mitarbeiterin ihrerseits oder der Mitarbeiter seinerseits nicht nur den Zutritt gestatten, sondern auch aktive Unterstützung bei der ergonomischen Gestaltung des Arbeitsplatzes einfordern. Hier kommt der Unterweisung eine wichtige Rolle zu, ebenso grundsätzlich dem Wissen der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters um Ergonomie. Immerhin können Arbeitsstellen ja örtlich wechseln, und wenn immer und überall gearbeitet werden kann, ist es umso wichtiger, sich seinen Arbeitsplatz überall ergonomisch (passend) einzurichten.
Wechselnde Arbeitsplätze sind aufgrund der Abwechslung und des Haltungswechsels grundsätzlich ergonomisch günstig und damit gesund. Dennoch bleibt die Herstellung ergonomischer Arbeitsbedingungen schwierig und selbst routinierten Ergonomen fällt es oft schwer, etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln ergonomisch zu arbeiten. (Die Sitzmöglichkeiten sind nicht einstellbar, die Tische – sofern vorhanden – starr, oft sind keine Beschattungsvorrichtungen gegeben und überdies schaut der Sitznachbar neugierig beim Arbeiten zu … – eine wahre Herausforderung!)
Bildschirmarbeitsplätze
Das Merkblatt hat als Herzstück das altbekannte und sehr beliebte Merkblatt M 026 Bildschirmarbeitsplätze übernommen, die Beschreibungen der Arbeitsmittel, der Arbeitsumgebung sowie der Arbeitsorganisation wurden von dort übernommen und um weitere Aspekte – speziell relevant für Telearbeit – ergänzt. Diese Erweiterung gibt etwa Hinweise zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM), aber auch zur speziellen Problematik der Arbeitszeitregelungen bei Telearbeit.
Arbeitsunfälle
Ebenso ergänzt wurde in dem neuen Merkblatt die wichtige Passage über Arbeitsunfälle. Der Unfallversicherungsschutz bei Telearbeit besteht grundsätzlich nämlich nur während der Zeit der Telearbeit und umfasst nur den Arbeitsraum, in dem die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die berufliche Tätigkeit ausübt. Im Falle eines Unfalls – der hoffentlich erst gar nicht eintritt – wird dies auch zu prüfen sein, denn Judikatur zum Thema „Telearbeit“ ist derzeit noch ausständig. Jedenfalls fallen Wegunfälle bei Telearbeit weg, da ja kein Weg von und zur Arbeitsstätte anfällt. Für Beratungen zu diesem Thema stehen in diesem Fall die Unfallverhütungsdienste (wie immer) zur Verfügung, zusätzlich empfiehlt es sich, juristischen Rat mit einzuholen, den Sie natürlich ebenfalls von der AUVA erhalten können.
Quellen:
- Merkblatt Mplus 022 Telearbeitsplätze
- www.auva.at/ergonomie und www.auva.at/arbeitspsychologie
- Merkblatt M026 Bildschirmarbeitsplätze der AUVA
- Evaluierungsheft E 20 Softwareergonomie
- Evaluierungsheft E 14 ABS-Gruppe zur Evaluierung der psychischen Belastungen, weitere Verfahren auf www.eval.at
- App: Bildschirmarbeitsplatz der AUVA (derzeit erhältlich für Win8, IPads und Android Tablets)
- www.arbeitsinspektion.gv.at
- www.wko.at
- www.arbeiterkammer.at
Zusammenfassung
Dieser Artikel gibt einen kurzen Einblick bzw. Überblick über das neue Merkblatt M.plus 022 der AUVA zum Thema Telearbeitsplätze. Die wichtigste Botschaft ist die Information zur Erstellung eines Telearbeitsvertrages mit möglichst klaren Regelungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, damit im Falle des Falles darauf Bezug genommen werden kann. Welche Punkte in diesen Vertrag aufgenommen werden sollen, wird im Merkblatt genau beschrieben, auch die Rechte und Pflichten auf beiden Seiten. Die Ergonomie kommt natürlich ebenso nicht zu kurz und wird neben einigen anderen Themen umsetzbar dargestellt.