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Krebserzeugende Arbeitsstoffe

Quarzstaub und künstliche Mineralfasern

Quarzstaub wurde im Dezember 2017 in der Europäischen Karzinogen-Richtlinie als krebserzeugend eingestuft. Künstliche Mineralfasern (KMF) sind aufgrund einer Änderung im Europäischen Abfallrecht als „gefährlicher Abfall“ einzustufen. Die Auswirkungen dieser Einstufungen auf den ArbeitnehmerInnenschutz werden im nachfolgenden Beitrag beschrieben.

Bagger bei der Arbeit
Fotolia/Fotolyse

Sowohl Quarzstaub als auch künstliche Mineralfasern (KMF) sind Stoffe, die auf vielen Baustellen in unterschiedlicher Intensität vorkommen. Mit der richtigen Einschätzung und der geeigneten Vorgangsweise können auf Baustellen Gesundheitsrisiken durch Quarzfeinstaub und KMF minimiert werden.

a) Quarzstaub

In Europa wurde viele Jahre diskutiert, um nicht zu sagen „gestritten“, wie Quarzfeinstaub hinsichtlich seiner Gesundheitsgefährdung im ArbeitnehmerInnenschutzrecht einzustufen ist. So wurde beispielsweise im Baustoffbereich 2006 das sogenannte „NEPSI-Abkommen“ abgeschlossen. Dieses hatte zum Ziel, die Exposition von Quarz- und Cristobalitfeinstaub auf (zumeist stationären) Arbeitsplätzen in der Baustoffindustrie zu minimieren. Es wurde von den europäischen Branchen- und Gewerkschaftsverbänden ausgehandelt und wird von diesen eigenverantwortlich umgesetzt.

In der ausführenden Bauwirtschaft wurde zwar lange und intensiv auch in diese Richtung verhandelt. Es kam aber keine derartige Vereinbarung der Bausozialpartner zustande, weil man sich über die tatsächliche Belastung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Quarzfeinstaub auf ortsveränderlichen Arbeitsplätzen (Baustellen) sowie auf angemessene Maßnahmen nicht einigen konnte. Letztlich wurde Quarzfeinstaub im Dezember 2017 in die EU-Richtlinie für krebserzeugende Arbeitsstoffe aufgenommen (EU-Richtlinie 2017/2398 vom 12. Dezember 2017). Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union müssen diese Richtlinie innerhalb einer Frist von zwei Jahren (bis spätestens 17.1.2020) in deren nationales Recht umgesetzt haben. Ein wesentlicher Bestandteil der Neuregelung ist die Festlegung eines Grenzwertes für Quarzfeinstaub von 0,10 mg/m3 (alveolengängig, Bezugszeitraum von 8 Stunden). In Österreich wird die Umsetzung voraussichtlich in der „Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2011 – GKV 2011)“ erfolgen. Die bekannte Folge der Einstufung von Arbeitsstoffen als krebserzeugender Arbeitsstoff ist, dass bei jeglichem Auftreten dieses Stoffes auf Arbeitsplätzen zusätzlich zur Einhaltung eines Grenzwertes auch ein „Minimierungsgebot“ zu beachten ist. Das bedeutet, dass zusätzlich zum Unterschreiten des Grenzwertes alle möglichen Maßnahmen zur Minimierung der Stoffbelastung gesetzt werden müssen.

Die Schwierigkeit – oder anders gesagt die Herausforderung – speziell dieser Regelung für die Bauwirtschaft mit ihren zehntausenden Baustellen in Österreich ist, dass Quarz praktisch „überall“ vorkommt. In fast allen mineralischen Baustoffen und Zuschlagstoffen, die für Beton, Putze oder Asphalt verwendet werden, ist quarzhältiges Gestein enthalten. Bei jeder Tätigkeit mit diesen Materialien, bei der es „staubt“, d.h. bei Abbrechen, Schneiden, Stemmen, Bohren, Schleifen etc. stellt sich die Frage nach der Staubexposition, auch wenn diese Tätigkeit nicht im Gebäudeinneren, sondern im Freien stattfindet. Auch der Tunnelbau in quarzhältigem Gestein ist von dieser Thematik naturgemäß stark betroffen. Wegen dieser Problematik wurde in Abstimmung mit dem Zentral-Arbeitsinspektorat eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die eine praxistaugliche Branchenlösung für Baustellen entwickeln soll. Die Autoren dieses Beitrages sind in dieser Arbeitsgruppe führend tätig (Vorsitz: Robert Rosenberger, WKÖ; Vertreter ZAI: Peter Neuhold). Das Ergebnis dieser Arbeitsgruppe soll als fachliche Basis für die erwähnte rechtliche Umsetzung der Einstufung von Quarzfeinstaub als krebserzeugender Arbeitsstoff in Österreich dienen.

Inhaltlich wird versucht, die bereits bestehenden und aufgrund durchgeführter Messungen entstandenen Best-Practice-Lösungen für verschiedene Baubereiche aus Deutschland heranzuziehen. Dabei werden für jeweils verschiedene Arbeitssituationen, bei denen Quarzfeinstaub entsteht, jene Maßnahmen beschrieben, die dazu führen, dass die Quarzfeinstaubbelastung unter einer „Gefährlichkeitsgrenze“ verbleibt (z. B. Staubabsaugung oder Wasserbenetzung). Auf Basis dieser Datengrundlagen aus Deutschland soll eine „Gesamtliste“ mit unbedenklichen Arbeitsvorgängen erstellt werden, aus der letztlich die betroffenen Baubranchen die für sie jeweils zutreffenden Teile entnehmen können.

b) Künstliche Mineralfasern (KMF)

Im Bauwesen sind künstlich erzeugte Mineralfasern die häufigsten verwendeten Faserarten (KMF), die als Dämmwolle in Form von Steinwolle und Glaswolle verarbeitet werden. Darüber hinaus werden die Fasern als Zusatz in Baustoffen zur Verbesserung besonderer Eigenschaften wie Festigkeit, Zähigkeit oder Dauerhaftigkeit eingesetzt. Heutzutage haben sich moderne KMF zu ökologisch vorteilhaften Produkten entwickelt, die hinsichtlich umwelt- und gesundheitsrelevanter Aspekte sehr gut abschneiden. Es ist jedoch zu beachten, dass die sogenannten Altwollen, die bis 1995 produziert wurden und noch in großer Menge  in unseren Bestandsgebäuden zu finden sind, tatsächlich eine Gefahr für die die Gesundheit sein können.

Zu den KMF/anorganischen Synthesefasern zählen:

  • Glasartige Fasern
    • mineralische Wollen, z. B. Glas-, Stein- und Schlackenwolle sowie keramische Wolle
    • Textilglasfasern
  • Kristalline Fasern
    • Endlosfasern (sog. Whisker für die Herstellung technischer Textilien)
    • polykristalline Fasern

Für das Bauwesen sind vor allem die mineralischen Wollen für Dämmprodukte von Bedeutung, speziell die Glas- und Steinwollen. Hergestellt werden diese Dämmstoffe indem zunächst das mineralische Rohmaterial bei 1.400 bis 1.500°C eingeschmolzen und im flüssigen Zustand zu Fasern versponnen wird. Auf das entstandene Vlies wird ein Bindemittel aufgesprüht. Damit das Dämm-Material seine Formstabilität erhält, muss das Bindemittel anschließend bei 250°C aushärten. Danach ist der Dämmstoff fertig und wird zugeschnitten.

Folder zum Umgang mit KMF auf Baustellen

Der gemeinschaftlich erstelle Folder zum Umgang mit KMF auf Baustellen. Download: www.bau.or.at/arbeitssicherheit

KMF-Abfälle

Bei Umbau-, Instandsetzungs-, Sanierungs- und Abbrucharbeiten treten KMF-Abfälle vor allem bestehend aus Glas- und Steinwollen und textilen Glasfasern (95 % der Produktion), der Rest als Keramik (Hochtemperaturwolle) und Glasmikrofasern auf.

In der Praxis kann grundsätzlich von zwei Typen von Mineralwolle-Dämmstoffen gesprochen werden, nämlich von sogenannten „alten“ und „neuen“ Produkten.

  • Unter „alten“ Mineralwolle-Dämmstoffen im Sinne dieses Leitfadens werden Produkte zusammengefasst, welche vor 1998 produziert und in Verkehr gebracht wurden.
  • Neue“ Mineralwolle-Dämmstoffe erfüllen hingegen die Biolöslichkeitskriterien der Directive 97/69/EC bzw. deren Nachfolgedokument 1272/2008.

In Europa stehen Produkte mit dem RAL- bzw. EUCEB-Gütezeichen zur Verfügung. Damit wird die Erfüllung der Freizeichnungskriterien dokumentiert, das heißt, dass diese Produkte die Biolöslichkeit der Fasern nachgewiesen haben und nicht mehr als krebserzeugend eingestuft sind. In der Europäischen Union (EU) sind Mineralwolle und Aluminiumsilikatfasern rechtlich verbindlich als krebserzeugend im Anhang VI der Verordnung (EG) 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) eingestuft. Regelungen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen sind in Richtlinie 2004/37/EG „Schutz der ArbeitnehmerInnen gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit“ beschrieben. In Österreich wurde diese Richtlinie durch die Grenzwerteverordnung 2006 (GKV 2006) in der derzeit gültigen Fassung GKV 2011 umgesetzt.

Die Recycling-Baustoffverordnung (RBV) hat die Förderung der Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz, insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Bauteilen und die Sicherstellung einer hohen Qualität von Recycling-Baustoffen, um das Recycling von Bau- und Abbruchabfällen im Sinne unionsrechtlicher Zielvorgaben zu fördern, zum Ziel. Der Abbruch eines Bauwerks hat als Rückbau gemäß ÖNORM B 3151 zu erfolgen. Es ist sicherzustellen, dass Bauteile, die einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden können und welche von Dritten nachgefragt werden, so ausgebaut und übergeben werden, dass die nachfolgende Wiederverwendung nicht erschwert oder unmöglich gemacht wird. Schadstoffe, insbesondere gefährliche Abfälle sind zu entfernen. Die entfernten Abfälle, die Schad- und Störstoffe enthalten, sind vor Ort voneinander zu trennen und einer ordnungsgemäßen Behandlung zuzuführen.

Künstliche „alte“ Mineralwollen dürfen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 DVO 2008 nur gebunden oder in Kunststoff eingepackt, z. B. in reißfesten und staubdichten Säcken („Big-Bags“), abgelagert werden. Die Verpackung hat Angaben über die Art des Abfalls und den Hinweis „kann Faserstäube freisetzen“ sowie den entsprechenden Abfallschlüssel zu enthalten.

Handhabung und Umgang mit KMF
„Alte“ KMF sind zwar krebserregend, sind aber kein Asbest und sind auch in ihren Eigenschaften unterschiedlich zu Asbest. Besonders kritisch für unsere Gesundheit sind Fasern mit den folgenden Abmessungen (sogenannte „WHO-Fasern“):

  • länger als 5 μm,
  • dünner als 3 μm,
  • Verhältnis von Länge zu Durchmesser > 3.

Zum Vergleich ist ein normales Haar eines Menschen zwischen 0,06 und 0,08 mm (= 600 μm bis 800 μm) dick.

Wesentlichste Unterschiede zu Asbest u.a. sind: KMF spleißen nicht auf, sondern brechen quer zur Längsachse, die Verweildauer in der Lunge ist bei „alten“ KMF bis zu 200 Tage, bei neuer Wolle weniger als 20 Tage – im Gegensatz dazu verweilen Asbestfasern bis zu 100 Jahre im Körper. Grenzwerte für alte KMF sind im Anhang III C der GKV 2011 angeführt, sofern sie als krebserzeugend eingestuft sind. Dieser Grenzwert ist eine Technische Richtkonzentration (TRK-Wert) mit einem Tagesmittelwert von 500.000 F/m³. Auf Baustellen gilt der TRK-Wert von 500.000 F/m³ als eingehalten, wenn die Gesamtzahl lichtmikroskopisch nachgewiesen unter 1.000.000 F/m³ liegt. Bei künstlichen Mineralfasern, die nicht als krebserzeugend gelten, ist der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe gem. § 5 GKV 2011 (einatembare Fraktion = 10 mg/m³) anzuwenden.

Handhabung „alter“ KMF
Liegen keine Informationen über die verbauten Dämmstoffe wie z. B. Datenblätter, Leistungserklärungen, Rechnungen, Etiketten oder Ähnliches vor, so ist in der Praxis von „alten“ Mineralwolle-Dämmstoffen auszugehen. Für die Handhabung von „alten“ KMF aus Sicht des ArbeitnehmerInnenschutzes ist zumindest der Leitfaden „Umgang mit künstlichen Mineralfasern (KMF) im Bauwesen“ einzuhalten, der von betroffenen Verbänden der Wirtschaftskammer und der Ziviltechnikerkammer herausgegeben wurde. Dieser kann kostenlos unter www.bau.or.at/arbeitssicherheit heruntergeladen werden. Der Leitfaden beinhaltet eine Handlungsanleitung für die Baupraxis, wie mit KMF-Dämmprodukten (Glas- und Steinwolle) umgegangen werden soll, die im Zuge von Bau-, Umbau-, Instandsetzungs-, Sanierungs- oder Abbrucharbeiten anfallen. Dabei wird auf Anforderungen an den ArbeitnehmerInnenschutz und den Umweltschutz (Abfallrecht) eingegangen.

Bei Arbeiten mit KMF ist die Arbeitsmethode so zu gestalten, dass die Exposition von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern so gering wie möglich gehalten wird. Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor KMF sind nach dem „TOP“-Prinzip (Technische, Organisatorische, Persönliche Schutzmaßnahmen in dieser Reihenfolge) zu organisieren. Wesentlich dabei ist, dass Arbeitsverfahren so gewählt werden, dass möglichst wenig Staub freigesetzt wird, wobei ein möglichst zerstörungsfreier Ausbau beachtet werden soll. Bei Verwendung von PSA ist als Atemschutz zumindest eine Halbmaske mit der Filterklasse P2 und ein Schutzanzug Klasse 5 zu verwenden. Unter der Abkürzung FFP (Filtering Face Piece) sind Halbmasken zu verstehen, die Mund und Nase umschließen und meist mit entsprechende Ausatemventilen versehen sind.

Handhabung „neuer“ KMF
Für „neue“ KMF (mit RAL- oder EUCEB-Zeichen) wären aber auch entsprechende Maßnahmen gegen Staub gem. § 5 GKV 2011 zu treffen. Die Anwendung der Mindestschutzmaßnahmen schützt insbesondere vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Atmungsorgane und vor hautreizenden Einwirkungen der Fasern:

  • Vorkonfektionierte Mineralwolle-Dämmstoffe bevorzugen. Diese können entweder vom Hersteller geliefert oder zentral auf der Baustelle zugeschnitten werden.
  • Verpackte Dammstoffe erst am Arbeitsplatz auspacken.
  • Material nicht werfen.
  • Keine schnelllaufenden, motorgetriebenen Sägen ohne Absaugung verwenden.
  • Auf fester Unterlage mit Messer oder Schere schneiden, nicht reißen.
  • Für gute Durchlüftung am Arbeitsplatz sorgen.
  • Das Aufwirbeln von Staub vermeiden.
  • Anfallenden Staub und Staubablagerungen nicht mit Druckluft abblasen oder trocken kehren, sondern mit Industriestaubsauger (Kategorie M) aufnehmen bzw. feucht reinigen.
  • Arbeitsplatz sauber halten und regelmäßig reinigen. Verschnitte und Abfälle sofort in geeigneten Behältnissen, z. B. Tonnen oder Plastiksäcken, sammeln.
  • Locker sitzende, geschlossene Arbeitskleidung und z. B. Schutzhandschuhe aus Leder oder nitrilbeschichtete Baumwollhandschuhe tragen.
  • Nach Beendigung der Arbeit Baustaub mit Wasser abspülen.
  • Bei Tätigkeiten mit Staubentwicklung im Freien, z. B. bei Abkippvorgängen, mit dem Rücken zum Wind arbeiten und darauf achten, dass sich keine ArbeitnehmerInnen in der Staubfahne aufhalten.

Kennzeichnung
Aus heutiger Sicht wäre es hilfreich gewesen, wenn die Hersteller bei der Herstellung „neuer“ KMF diese auch farblich anders gekennzeichnet hätten. Da dies nicht erfolgt ist, kann zwischen „neuen“, nicht krebserzeugenden KMF und „alten“ KMF leider nicht durch verschiedene Farben unterschieden werden. Die großen Dämmwolle-Erzeuger haben ihre Produktion schon 1998 umgestellt und bringen nur unbedenkliche Produkte in den Verkehr. Ein Verbot für das In-Verkehr-Bringen von gefährlichen KMF ohne entsprechende Freizeichnung gibt es in Österreich nicht, sehr wohl sind diese Produkte in Deutschland seit dem Jahr 2000 verboten. Daher sollte man auf die Kennzeichnung achten. „Gefährliche“ KMF in Baumärkten müssen das GHS-08-Symbol „Gesundheitsgefahr“ haben und mit den Gefahrenhinweisen (z. B. H350 „Kann Krebs erzeugen“) und den Sicherheitshinweisen (z. B. P260: „Staub / Rauch / Gas / Nebel / Dampf / Aerosol nicht einatmen“) gekennzeichnet sein!

Bei neu errichteten Gebäuden sollten entsprechende Informationen in der Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk gemäß Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) dokumentiert sein bzw. werden.

Der gemeinschaftlich erstelle Folder zum Umgang mit KMF auf Baustellen.
Download: www.bau.or.at/arbeitssicherheit

Zusammenfassung

Die Bauwirtschaft ist durch die Einstufung von Quarzstaub als krebserzeugend und die Klassifikation der künstlichen Mineralfasern (KMF) als „gefährlicher Abfall“ mit neuen Herausforderungen im ArbeitnehmerInnenschutz konfrontiert.


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