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Krebserzeugende Arbeitsstoffe

Krebserzeugende Arbeitsstoffe: Wissen schützt!

Information ist der erste Schritt zur Verhinderung berufsbedingter Krebserkrankungen. Jeder Arbeitnehmer sollte krebserzeugende Stoffe erkennen können und über sie Bescheid wissen.

Schweißer bei der Arbeit
Erst während des Arbeitsprozesses entstehende, freiwerdende oder als Abfallprodukte anfallende karzinogene Stoffe stellen eine von den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern häufig unterschätzte Gefahr dar. Fotolia/wi6995

In Großbetrieben werden häufig über tausend chemische Produkte verwendet. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kommen mitunter mit hunderten verschiedenen chemischen Stoffen in Kontakt. Laut einer Studie der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) arbeiten 17 Prozent der Beschäftigten in der EU mit chemischen Produkten oder haben Hautkontakt mit ihnen. 15 Prozent atmen Rauch, Dämpfe, Pulver oder Staub ein. Welche Gesundheitsrisiken bestehen und ob sie bzw. er selbst auch mit krebserzeugenden Substanzen zu tun hat, kann die einzelne Arbeitnehmerin bzw. der einzelne Arbeitnehmer meist nicht beurteilen.

„Der Wissensstand über arbeitsbedingte Krebsgefahr unter den Arbeitnehmern ist generell nicht sehr hoch“, stellt Mag. Norbert Neuwirth, Fachkundiges Organ Chemie, AUVA-Unfallverhütung und Berufskrankheitenbekämpfung, fest. Mit dem Präventionsschwerpunkt „Gib Acht, Krebsgefahr!“ hat sich die AUVA – anknüpfend an die europaweite Kampagne „Gesunde Arbeitsplätze – Gefährliche Substanzen erkennen und handhaben“ der EU-OSHA – zum Ziel gesetzt, ein höheres Risikobewusstsein bei der Arbeit in Bezug auf krebserzeugende Stoffe zu schaffen.

Beratung durch AUVA-Fachkräfte

Allerdings gibt es nach wie vor auch Unternehmen, bei denen Wissensdefizite dazu führen, dass nicht alle gesetzlichen Vorschriften zu gefährlichen Arbeitsstoffen eingehalten werden. Der erste wichtige Schritt, um diese Wissenslücke zu schließen, ist es, sich mit dem Thema der gefährlichen Arbeitsstoffe auseinanderzusetzen. Arbeitgeber und Präventivfachkräfte in jedem Betrieb sind gesetzlich verpflichtet, sich die Fragen zu stellen: „Welche Stoffe werden bei uns verwendet bzw. welche entstehen bei diversen Arbeitsverfahren – und sind diese gefährlich?“ Auf Basis dieser Erhebung ist ein Verzeichnis gefährlicher Arbeitsstoffe zu erstellen und es müssen entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen werden.

AUVA-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter sprechen im Rahmen des aktuellen Präventionsschwerpunkts das Thema gefährliche Arbeitsstoffe in Betrieben mit Hilfe einer kurzen Checkliste gezielt an, so Neuwirth: „Auf der Liste kreuzt man an, welche Stoffe das Unternehmen verwendet und welche Tätigkeiten ausgeübt werden. Es wird außerdem abgefragt, ob ein Verzeichnis gefährlicher Arbeitsstoffe vorhanden ist, ob und bei welchen Arbeitsvorgängen krebserzeugende Arbeitsstoffe verwendet werden und entstehen. Damit wollen wir die Betriebe für das Thema sensibilisieren und in weiterer Folge erreichen, dass sie ein Verzeichnis gefährlicher Arbeitsstoffe anlegen, falls keines vorhanden ist.“ Gibt es in einem Unternehmen krebserzeugende Stoffe, dann erfolgt auf Wunsch eine auf diese abgestimmte individuelle Beratung durch Fachexpertinnen und -experten der AUVA.

Portrait Mag. Norbert Neuwirth
Mag. Norbert Neuwirth Richard Reichhart
Portrait Dr. Silvia Springer
Dr. Silvia Springer R. Reichhart/AUVA

Einer der Schwerpunkte bei Beratungen liegt auf der richtigen Kennzeichnung krebserzeugender Stoffe, damit die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer diese auf einen Blick erkennen können. „Die Verpackung zugekaufter krebserzeugender Chemikalien muss mit dem Signalwort ‚Gefahr‘ und dem Gefahrenpiktogramm ‚Gesundheitsgefahr‘ gekennzeichnet sein“, erklärt die Chemikerin Dr. Silvia Springer, Fachkundiges Organ Chemie, AUVA-Unfallverhütung und Berufskrankheitenbekämpfung.

Das Piktogramm „Gesundheitsgefahr“ wird salopp auch „exploding man“ genannt. Es ist auf vielen Chemikalienverpackungen zu finden, die mit Totenkopf oder Andreaskreuz gekennzeichnet waren, bevor die europäische Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) in Kraft trat.

Gefahrenhinweise und -piktogramme

Nicht alle Stoffe, die die Kennzeichnung „Gesundheitsgefahr“ tragen, sind krebserzeugend, sie können z. B. auch mutagen, reproduktionstoxisch oder hochgiftig für innere Organe sein. Oft gehen von mit diesem Piktogramm gekennzeichneten Chemikalien mehrere Gefahren aus. Welche das sind, muss ebenfalls auf der Verpackung angegeben sein. Bei krebserzeugenden Stoffen enthält der Gefahrenhinweis oder H-Satz das Wort „Krebs“. Er informiert über die Schwere der Gefahr: „H350 Kann Krebs erzeugen“ bzw. „H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen“. Wenn durch Aufnahme über die Atemwege Krebsgefahr besteht, muss auf dem Etikett der H-Satz „H350i Kann beim Einatmen Krebs erzeugen“ aufgedruckt sein.

Verpackung krebserzeugender Chemikalien
Die Verpackung zugekaufter krebserzeugender Chemikalien muss mit dem Signalwort „Gefahr“ und dem Gefahrenpiktogramm „Gesundheitsgefahr“ gekennzeichnet sein, salopp auch „exploding man“ genannt. R. Reichhart

Das Gefahrenpiktogramm „Gesundheitsgefahr“ und der entsprechende H-Satz finden sich auch im Abschnitt 2 „Mögliche Gefahren“ des Sicherheitsdatenblatts. Bei diesem handelt es sich um eine Art Bedienungsanleitung für einen Stoff oder ein Gemisch, die alle Informationen enthält, die für einen sicheren Umgang notwendig sind. Dazu zählen Schutzmaßnahmen bei der Handhabung der Chemikalie, bei deren unbeabsichtigter Freisetzung sowie Erste-Hilfe-Maßnahmen, wenn jemand mit dem Stoff in Kontakt gekommen ist. Jeder Hersteller bzw. Lieferant in der Europäischen Union ist dazu verpflichtet, spätestens bei der erstmaligen Lieferung eines chemischen Produkts an einen Kunden ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen. Auf Nachfrage hat er auch dem privaten Verbraucher ein Sicherheitsdatenblatt auszuhändigen, wenn dieser eine gefährliche Chemikalie erwirbt. Arbeitnehmer müssen Zugang zu den Sicherheitsdatenblättern haben. Auf die betrieblichen Bedingungen angepasste Betriebsanweisungen, basierend auf den Sicherheitsdatenblättern, erleichtern die Informationsweitergabe und sind eine maßgebliche Unterstützung bei der Unterweisung.

Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht

Eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht besteht bei Gemischen, die eindeutig krebserzeugende Substanzen in einer Konzentration von weniger als 0,1 Prozent enthalten. „In der Spanplattenproduktion wird formaldehydhaltiger Leim verwendet. Formaldehyd muss mit dem Gefahrenpiktogramm ‚Gesundheitsgefahr‘ und dem H-Satz ‚H350 Kann Krebs erzeugen‘ gekennzeichnet sein. Enthält der Leim allerdings weniger als 0,1 Prozent Formaldehyd, entfällt die Kennzeichnung als krebserzeugend auf der Verpackung“, nennt Springer ein Beispiel.

Ebenfalls von der Kennzeichnungspflicht nach dem Chemikalienrecht ausgenommen sind z. B. Medizinprodukte, Kosmetika oder Friseurchemikalien. Wenn in einem Unternehmen Arbeitsstoffe verwendet werden, die keine Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung benötigen, muss der Arbeitgeber trotzdem die von den Produkten ausgehenden Gefahren ermitteln, beurteilen und geeignete Maßnahmen setzen. Damit soll garantiert werden, dass die Arbeitnehmer über gesundheitsschädigende Auswirkungen – etwa über Krebsgefahr – Bescheid wissen, auch wenn die bekannten Symbole und Hinweise fehlen.

Umgefüllte Stoffe

Unsicherheit bezüglich der Kennzeichnung herrscht oft, wenn ein gefährlicher Stoff aus dem Originalbehälter umgefüllt wird. Füllt man gefährliche Stoffe um, muss man bestimmte Vorschriften einhalten. Diese betreffen Vorsichtsmaßnahmen während des Umfüllvorgangs, die Verwendung eines geeigneten Gebindes – keinesfalls eine Lebensmittelverpackung – und das Etikett, das dauerhaft angebracht sein muss. Für den neuen Behälter ist die gleiche Kennzeichnung vorgeschrieben wie beim Original. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen.

Die Behälterkennzeichnung kann entfallen, wenn die Art des Arbeitsstoffs oder des Arbeitsvorgangs dem entgegensteht. Damit ist gemeint, dass etwa der Behälter bei der Arbeit nur während eines kurzen Zeitraums verwendet wird oder sein Inhalt oft wechselt. Beispiele dafür sind kurzfristige Umfüllvorgänge, Messbecher im Labor zum Abmessen unterschiedlicher Stoffe oder geschlossene Behältnisse mit häufig wechselndem Inhalt, die Teile von Anlagen sind. Auch in diesen Fällen muss entweder eine jährliche Unterweisung auf der Grundlage einer schriftlichen Betriebsanweisung oder eine gleichwertige Ersatzmaßnahme durchgeführt und ein Vermerk in der schriftlichen Betriebsanweisung gemacht werden.

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Chemikalien aus großen, sperrigen Originalbehältern in leichter handzuhabende umgefüllt und dabei Sicherheitsmaßnahmen missachtet werden. „Nimmt man dafür die nächstbeste Flasche, z. B. eine Mineralwasserflasche, und schreibt mit dem wasserfesten Faserstift drauf, was drinnen ist, kann das gravierende Folgen haben“, warnt die Chemikerin. Die Schrift verblasst mit der Zeit, und ein schlecht aufgeklebtes provisorisches Etikett, etwa ein beschriftetes Klebeband, löst sich oft ab.

Das Ergebnis sind Gebinde mit fehlender oder nicht eindeutiger Kennzeichnung, was leicht zu Verwechslungen führt oder Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zu dem Versuch verleitet, selbst herauszufinden, was drinnen ist. Eine „Geruchsprobe“ etwa kann nicht nur falsche Informationen liefern, sondern bei gefährlichen Stoffen – z. B. bei solchen, die beim Einatmen Krebs erzeugen – auch die Gesundheit schädigen. Nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnete Behälter mit unbekanntem Inhalt müssen daher immer der Entsorgung übergeben werden.

Übersehene Warnhinweise

Mitunter kommt es vor, dass eine Kennzeichnung zwar vorhanden ist, aber übersehen wird. Das passiert vor allem in Branchen, in denen man nicht mit krebserzeugenden Substanzen rechnet – etwa im Gastgewerbe. Springer berichtet von einem Gastronomiebetrieb, in dem der betreuenden Sicherheitsfachkraft auffiel, dass ein laut Kennzeichnung krebsverdächtiges Geschirrspülkonzentrat verwendet wurde. „Die Sicherheitsfachkraft hat den Vertreter des Herstellers nach einem gleichwertigen, aber weniger gefährlichen Ersatzprodukt gefragt. Dieses ist dann auch angeschafft worden“, so die Chemikerin. In diesem Fall hat es offensichtlich Probleme bei der Informationsweitergabe gegeben. „Bevor ein als krebserzeugend oder -verdächtig eingestuftes Produkt gekauft wird, sollten die Präventivfachkräfte eingebunden werden. Das funktioniert aber nicht immer, z. B. bei Industriereinigern im Gastgewerbe“, spricht Neuwirth aus Erfahrung. Auch der Einkauf sollte darüber Bescheid wissen, welche zugekauften Stoffe karzinogen sind und welche Mengen davon verbraucht werden. Beim Umstieg auf ein neues Produkt ist es besonders wichtig, darauf zu achten, dass dieses möglichst nicht krebserzeugend ist.

Missverständnisse und daraus resultierende Gefährdungen treten auf, wenn sich z. B. spezielle Reinigungsmittel als gefährlicher herausstellen als das gewohnte Produkt. Im Zuge von Innenraummessungen zur Raumluftgüte entdeckte Springer in einem Kindergarten ein Reinigungsmittel, das mit dem Gefahrenpiktogramm „Gesundheitsgefahr“ und dem H-Satz „Kann Krebs erzeugen“ gekennzeichnet war, dazu gab es ein Sicherheitsdatenblatt mit den entsprechenden Warnhinweisen. Der Kindergartenleiterin war die Krebsgefahr nicht bewusst; sie hatte das Reinigungsmittel bei einer Infektion durch Brechdurchfall auslösende, hochansteckende Noroviren angeschafft.

Geruch als Alarmsignal?

Anhand des Geruchs lässt sich nicht erkennen, ob ein Stoff gefährlich oder gar krebserzeugend ist. Das gilt auch für die Geruchsbelastung der Raumluft. „Der Mensch hat kein Sensorium für gefährliche und damit auch nicht für krebserzeugende Stoffe“, warnt Dr. Springer. Weder die Intensität eines Geruchs noch die Menge von Rauch oder Staub zeigt an, ob eine Belastung durch krebserzeugende Stoffe besteht bzw. wie hoch diese ist. Erst während des Arbeitsprozesses entstehende, freiwerdende oder als Abfallprodukte anfallende karzinogene Stoffe stellen eine von den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern häufig unterschätzte Gefahr dar. Zu diesen Stoffen zählen sämtliche Zwischen- und Reaktionsprodukte, Verunreinigungen und Abfälle wie Metallspäne, Holzstaub oder Lösemittelgemische. Ebenso dazu gehören unabsichtlich entstehende Stoffe, z. B. Schweißrauch, Dieselmotoremissionen oder Nitrosamine in Kühlschmiermitteln, sowie biologische Arbeitsstoffe wie Bakterien, Pilze oder Viren. Um beurteilen zu können, ob und in welcher Menge krebserzeugende Stoffe gebildet werden, sind genaue Kenntnisse über das Arbeitsverfahren erforderlich. In der Produktion spielen Faktoren wie die verwendeten Grund- und Hilfsstoffe, Temperatur und Druck eine Rolle. „Bei Verfahrensänderungen muss die Gefährdungssituation neu bewertet werden. Wenn man z. B. beim Kunststoffspritzguss eine höhere Temperatur anwendet, kann sich die Substanzpalette ändern“, betont Springer. Ergeben Messungen, dass Grenzwerte überschritten werden, können verfahrenstechnische Änderungen Abhilfe schaffen.

Absaugungslösung im Kunststoffspritzguss
Beispiel für eine Absaugungslösung im Kunststoffspritzguss: Die Auswurfseite der Maschine und die Transportboxen mit frischen Formteilen, die Formaldehyd ausdampfen, sind eingehaust und werden abgesaugt R.Reichhart

Ungefährlichere Ersatzstoffe

Als Beispiel für eine gelungene Verfahrensänderung nennt Neuwirth den zunehmenden Verzicht auf Chrom(VI) in der Oberflächenveredlung. Seit Chrom(VI)-Verbindungen zum Teil unter die Zulassung nach REACH fallen, steigt die Anzahl der Galvanisierungsbetriebe, die Chrom(VI) ersetzen, weiter an. Rückstände dieser gefährlichen Stoffe finden sich auch in Schlämmen und Filterkuchen, was bei Wartungs- und Entsorgungsarbeiten zu beachten ist. Für eindeutig krebserzeugende Stoffe wie Chrom(VI)-Verbindungen besteht laut ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) eine Ersatzpflicht, wenn mit nicht oder weniger gefährlichen Arbeitsstoffen ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann. Viele zuerst nur als krebsverdächtig eingestufte Stoffe stellen sich in der Folge als eindeutig krebserzeugend heraus, daher ist auch bei diesen ein Ersatz anzustreben. Als eindeutig krebserzeugend gelten alle Stoffe, die die Grenzwerteverordnung (GKV) in Anhang III A (Arbeitsstoffe) bzw.  V (Holzstäube) auflistet, ebenso jene, die nach der CLP-Verordnung oder nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz als krebserzeugend einzustufen oder zu kennzeichnen sind.

Rangfolge der Schutzmaßnahmen

Die Substitution gefährlicher Arbeitsstoffe hat nach der Rangfolge der Schutzmaßnahmen Vorrang vor allen anderen Maßnahmen. Danach folgen technische und organisatorische Maßnahmen, z. B. Verwendung in einem geschlossenen System, Minimierung der Konzentration gefährlicher Arbeitsstoffe, Reduktion der Anzahl an exponierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Minimierung der Dauer und Intensität der Einwirkung, Absaugung möglichst am Entstehungsort oder eine ausreichende Be- und Entlüftung der Arbeitsräume. Nicht zu vergessen sind arbeitshygienische Maßnahmen, beispielsweise die regelmäßige Reinigung der Werkshallen, Händewaschen vor dem Essen, Duschen nach Arbeitsende oder die strikte Trennung von Arbeits- und Privatkleidung in separaten Bereichen.

Obige Themen müssen in die Unterweisung einfließen. Eine verpflichtende Unterweisung ist vor der Aufnahme einer Tätigkeit, bei der Versetzung oder der Veränderung des Aufgabenbereichs, bei Änderungen, die Arbeitsstoffe, -mittel oder -verfahren betreffen, sowie nach Unfällen oder Beinahe-Unfällen vorgesehen. Die Unterweisung muss in regelmäßigen Abständen wiederholt werden, für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer verständlich und auf den jeweiligen Aufgabenbereich zugeschnitten sein.

Können Gefahren nicht durch technische und organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden, muss der Arbeitgeber persönliche Schutzmaßnahmen in Form schützender Arbeitskleidung und Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung stellen. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, diese auch zu benutzen. Die Bereitschaft dazu ist – wie bei allen Schutzmaßnahmen – höher, wenn ein entsprechendes Gefahrenbewusstsein vorhanden ist. Dabei unterstützen kann das in einer „Leicht Lesen“-Version verfasste Merkblatt M 340 „Krebserzeugende Arbeitsstoffe erkennen und handhaben“

der AUVA.

Merkblätter und Publikationen

An Führungs- und Präventivfachkräfte richtet sich das gleichnamige AUVA-Merkblatt der „M.plus“-Reihe, das ausführlichere Informationen enthält. Dazu zählen ein Überblick über die für eindeutig krebserzeugende bzw. krebsverdächtige Arbeitsstoffe geltenden Bestimmungen des ASchG und der GKV sowie über andere relevante Gesetze und Verordnungen. Ebenfalls in der „M.plus“-Reihe erschienen sind spezielle Merkblätter zu krebserzeugenden Arbeitsstoffen in Branchen wie Holzverarbeitung, Edelstahlschweißen, Kunststoffspritzgießen oder in Gesundheitseinrichtungen. Links zu weiteren Publikationen zum Thema krebserzeugende Arbeitsstoffe sind auf der AUVA-Website www.auva.at/krebsgefahr zu finden.

Wer zu krebserzeugenden Arbeitsstoffen detailliertere Informationen haben möchte, für den hat Neuwirth folgende Tipps: Ist der Stoff bekannt, kann man in der GESTIS-Stoffdatenbank (http://gestis.itrust.de), dem Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, nachschlagen. Mittlerweile auch auf Deutsch verfügbar ist der niederländische „Stoffenmanager“ (https://stoffenmanager.nl/), der bei der Beurteilung der Gefährdung und der Ermittlung der Exposition hilft. „Ist ein Unternehmen auf der Suche nach einem Ersatz für krebserzeugende Arbeitsstoffe, empfehle ich ihm SUBSPORT“, so der Chemiker. Das Substitution Support Portal (https://www.subsport.eu) beinhaltet eine Datenbank mit Fallbeispielen, die auch heimische Unternehmen beim Umstieg auf weniger gefährliche Arbeitsstoffe unterstützen kann.

Zusammenfassung

Um sich vor berufsbedingten Krebserkrankungen zu schützen, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugekaufte krebserzeugende Arbeitsstoffe anhand ihrer Kennzeichnung erkennen können und wissen, welche karzinogenen Stoffe während der Arbeit entstehen. Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Unterweisung der Beschäftigten und für die Schaffung und Einhaltung geeigneter Schutzmaßnahmen. Die AUVA unterstützt durch individuelle Beratung, durch schriftliche und online zur Verfügung gestellte Informationen.


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