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Chemikalien

Aufgaben nachgeschalteter Anwender im Rahmen der „REACH-Zulassung“

Die REACH-VO hat die europäische Chemikalienpolitik weiterentwickelt und eine Reihe von Pflichten für Hersteller und Importeure von Chemikalien normiert. Auch nachgeschaltete Anwender, wie Formulierer oder sonstige Verwender von chemischen Stoffen, sind von neuen Pflichten betroffen.

Laborantin bei der Arbeit
fotolia / pressmaster

Ziel der Zulassung gemäß REACH-Verordnung (VO [EG] Nr. 1907/2006) ist der angemessene Umgang mit besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC = Substances of Very High Concern) und deren schrittweiser Ersatz. Unter besonders besorgniserregenden Stoffen versteht man hier besonders gesundheitsgefährdende Stoffe (z. B. eindeutig krebserzeugende) als auch besonders umweltgefährliche Stoffe (z. B. solche, die sich in der Umwelt anreichern).

SVHC-Stoffe, die in Anhang XIV von REACH gelistet sind, dürfen nach dem darin festgelegten Ablauftermin prinzipiell nur noch verwendet werden, wenn eine Zulassung vorliegt bzw. rechtzeitig beantragt wurde. Die direkte Verknüpfung bestimmter inhärenter Eigenschaften (SVHC-Eigenschaften) mit Risikomanagementmaßnahmen (= Zulassung) ist eine der markantesten Ausformungen des Vorsorgeprinzips im Europäischen Umweltrecht. Für einige Verwendungen gelten Ausnahmen von der Zulassung, z. B. für die Verwendung von Stoffen im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung; sie bleiben weiterhin ohne Einschränkung erlaubt. Eine Zulassung wird von einem Antragsteller für sich oder auch für seine Kunden in einer Lieferkette beantragt und von der Europäischen Kommission wird der Antrag entschieden.

„Nachgeschaltete Anwender“ (NA) im Sinn von REACH sind Akteure in einer Lieferkette, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Stoffe oder Gemische verwenden. Dies können Formulierer oder industrielle oder gewerbliche Endverbraucher sein. Händler oder private Endverbraucher gelten nicht als NA. REACH hat einen Ansatz, der den gesamten Lebenszyklus von chemischen Produkten umfasst. Die effektive Einbindung der Anwender in dieses Instrumentarium ist durch den verbindlichen Informationsfluss sowie die Dokumentation der Produkte und ihrer Anwendungsformen sichergestellt.

Verwenden NA einen zulassungspflichtigen Stoff, müssen sie entweder selber eine Zulassung für diese Verwendung rechtzeitig bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) beantragen oder ihre Verwendung vom Antrag eines Lieferanten (in der Lieferkette) abdecken lassen. Andernfalls ist die Verwendung spätestens nach dem Ablauftermin illegal.

NA erkennen eine gewährte Zulassung, d. h. eine erlaubte Verwendung, an der im Sicherheitsdatenblatt oder auf dem Etikett des Gebindes angegebenen Zulassungsnummer. Aus der Verwendung eines zulassungspflichtigen Stoffes ergeben sich für NA Pflichten:

  • Sie müssen sicherstellen, dass sie den Stoff so verwenden, wie es der Zulassung entspricht.
  • Sie müssen die Zulassungsbedingungen einhalten, unter denen die Zulassung gewährt wurde, die eigenen Verwendungsbedingungen also unter Umständen anpassen. Eine Unterstützung stellt hier die Succinct Summary, die Zusammenfassung der Bedingungen für eine Zulassung, dar. Zulassungsinhaber (Lieferanten) erstellen diese Zusammenfassungen.
  • NA müssen auch der ECHA melden, dass sie einen zulassungspflichtigen Stoff verwenden (Art. 66, REACH-VO).

Abschließend ist noch zu berücksichtigen, dass eine Zulassung nur befristet erteilt wird und die Zulassungsinhaber nach dieser Frist einen neuerlichen Antrag stellen müssen. NA sollten sich daher rechtzeitig (am besten schon mit der Aufnahme eines Stoffes in den Anhang XIV von REACH) darüber Gedanken machen, ob es Möglichkeiten gibt, den zulassungspflichtigen Stoff zu ersetzen.

Bestehen Unklarheiten im Hinblick auf die Verfügbarkeit benötigter Stoffe, sollten NA möglichst vorausschauend ihre Lieferanten kontaktieren. Derzeit sind 43 Stoffe/Stoffgruppen in Anhang XIV gelistet, zum Beispiel 1,2-Dichlorethan (EDC) oder Arsensäure, viele Chromate oder einige Phthalate. Die Liste wird laufend erweitert.

Mitte 2018 wird die Chemikalieninspektion in einem Vollzugsschwerpunkt bei NA in Österreich Nachschau halten.

Zusammenfassung

Der Artikel beschäftigt sich mit der „Zulassung“ nach REACH und damit zusammenhängend auch mit neuen Pflichten, die für sogenannte „nachgeschaltete Anwender“ normiert werden.


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