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Gefährliche Arbeitsstoffe

Formaldehyd-Exposition in Krankenhäusern

Formaldehyd ist einer der wichtigsten organischen Stoffe und wird vielseitig in der chemischen Industrie benutzt. Seine karzinogene Wirkung ist seit langem durch diverse Studien belegt. Das hat letztendlich dazu geführt, dass Formaldehyd in der Europäischen Union als eindeutig krebserzeugend eingestuft wurde. Diese CLP-Neueinstufung (Classification, Labelling and Packaging) ist seit 1. Jänner 2016 in Kraft und hat auch weitgehende Auswirkungen auf den Arbeitnehmerschutz. Arbeitsplätze, an denen mit Formaldehyd gearbeitet wird, müssen daher neu evaluiert und die gesetzten Maßnahmen gegebenenfalls angepasst werden. Diese Neubewertung wird hier für das Beispiel Formaldehyd-Anwendung in Krankenhäusern beispielhaft dargestellt.

Symbolbild Formaldehyd
Fotolia/Ana Blazic Pavlovic

Die chemische Verbindung „Methanal“ (Abb. 1) ist der einfachste Aldehyd. Diese Substanz ist besser unter ihrem Trivialnamen „Formaldehyd“ bekannt. Formaldehyd ist einer der wichtigsten organischen Grundstoffe bei vielen Anwendungen und dient als Ausgangsstoff für mehrere andere chemische Verbindungen.

Aufgrund seiner hohen elektrophilen Reaktivität und quervernetzenden Wirkung ist Formaldehyd vielseitig sowohl in der chemischen Industrie als auch im Labor anwendbar, unter anderem bei der Textilbehandlung, Kosmetik, Impfstoff- oder Polymerherstellung, zur Konservierung von Farben oder Klebstoffen und für die (Flächen-)Desinfektion. Formaldehyd ist zudem das am weitesten verbreitete Fixierungsmittel zur Konservierung und Haltbarmachung von Gewebepräparaten.

Formaldehydanwendungen in Krankenhäusern

Formaldehyd wird zur Leichenkonservierung und Haltbarmachung von anatomischen und biologischen Präparaten benutzt. Bei Gewebeproben beginnen gleich nach der Probenahme der enzymatische Abbau und die Selbstauflösung in den Zellen. Deshalb müssen diese Gewebeproben sofort fixiert werden; dafür benutzt man meist eine 4–8%ige Formaldehydlösung.

Sie vernetzt die Proteine, verleiht dem Gewebe eine gummiartige Konsistenz und macht dieses dauerhaft haltbar. Dabei muss die Gewebeprobe vollständig mit Formaldehyd bedeckt sein, wobei das Formaldehydvolumen etwa das 20-Fache des zu fixierenden Gewebes beträgt.

Gefahrenpiktogramme für Formaldehyd
Abb. 2: Gefahrenpiktogramme für Formaldehyd Fotolia/ Gooseman

Eigenschaften und Gefahren

Seinen physikalisch-chemischen Eigenschaften nach ist Formaldehyd ein farbloses, stechend riechendes Gas, flüchtig und gut wasserlöslich und hat eine Geruchsschwelle von 0,05–1 ppm – je nach Sensibilität des Menschen.

Aufgrund seiner toxikologischen Eigenschaften kann Formaldehyd akute und chronische Schädigungen verursachen, die sich in mehrere Kategorien einteilen lassen:

Reizung tritt bei 0,01 ppm ein. Zwischen 1,6 und 3 ppm gibt es ein stechendes Gefühl in der Nase und in den Augen. Bis 20 ppm kommen Tränen, Husten und Brennen aller betroffenen Haut- und Schleimhautbereiche hinzu.

Krebsentstehung (beim Einatmen höherer Konzentrationen über längere Zeiträume) ist bei Tieren nachgewiesen und beim Menschen als bestätigt erachtet (speziell Nasen-Rachen-Tumore). Akute Lebensgefahr besteht ab einer Konzentration von 30 ppm.

Gesetzliche Grundlagen

In der EU werden Stoffe und Gemische entsprechend der CLP-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1272/2008) eingestuft. Im Jahr 2014 wurde die CLP-VO an den technischen Fortschritt angepasst und die neue Einstufung für Formaldehyd veröffentlicht. Die CLP-Verordnung regelt das einheitliche Einstufungs- und Kennzeichnungssystem von gefährlichen Chemikalien auf der Verpackung mit Gefahren-Piktogrammen, H-Sätzen (Gefahrenhinweisen), P-Sätzen (Sicherheitshinweisen) und Signalwörtern („Gefahr“ oder „Achtung“).

Seit 1. Jänner 2016 muss Formaldehyd europaweit als eindeutig krebserzeugend (Kategorie 1B) gekennzeichnet werden. Gemäß CLP-VO ist Formaldehyd mit den Piktogrammen GHS05, GHS06 und GHS08 (Abb. 2), dem Signalwort „Gefahr“, den H-Sätzen H301, H311, H331, H314, H317, H341, H350 sowie einer möglichen Auswahl von P-Sätzen (201, 260, 280, 301+310, 330, 303+361+353, 304+340, 310, 305+351+338, 308+310, 403+233) zu kennzeichnen, wobei auf dem Kennzeichnungsetikett nicht mehr als sechs P-Sätze anzubringen sind.

Diese neue Einstufung ist für den Arbeitnehmerschutz relevant und bedingt eine Überprüfung der Formaldehydevaluierungen und der an den Arbeitsplätzen gesetzten Maßnahmen. Karzinogene gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind gemäß § 40 Abs. 4 ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) gefährliche Arbeitsstoffe, deren Gefahren für Beschäftigte ermittelt und beurteilt werden müssen. Entsprechend dem Minimierungsgebot gilt es die Konzentrationen von gefährlichen Stoffen in der Luft am Arbeitsplatz stets so niedrig wie möglich zu halten. Die gesetzlich verbindlichen Grenzwerte sind in Österreich in der Grenzwerteverordnung (GKV) festgelegt. Gemäß der Neueinstufung in der CLP-Verordnung muss Formaldehyd in Österreich auch seit 1. Jänner 2016 als eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoff (Kategorie A2) deklariert werden. Der derzeit gültige Grenzwert für Formaldehyd ist ein MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) von 0,5 ppm (0,6 mg/m3) als Momentanwert. Das bedeutet, dass dieser Wert zu keinem Zeitpunkt überschritten werden darf.

Evaluierung

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung werden die Gesundheits- und Sicherheitsrisiken ermittelt, beurteilt und – falls notwendig – Maßnahmen zur Gefährdungsminimierung und -beseitigung festgelegt. Im Rahmen dieser Bewertungen müssen auch gefährliche Arbeitsstoffe beurteilt und ermittelt werden. CMR-Stoffe (krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend) gelten als besonders gefährlich und haben durch weniger gefährliche Stoffe ersetzt zu werden. Die gesetzliche Umstufung von krebsverdächtig auf eindeutig krebserzeugend bewirkt, dass die Arbeitsplätze, an denen man mit Formaldehyd arbeitet, neu bewertet werden müssen. Maßnahmen sind nach der Rangfolge der Gefahrenverhütung (gemäß § 43 ASchG) zu berücksichtigen (STOP-Prinzip: Substitution, technische, organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen).

Im Krankenhaus wird Formaldehyd in verschiedenen Abteilungen verwendet, z. B. im Operationssaal, im Labor, in der Makroskopie, Prosektur und Endoskopie. Besonders zu berücksichtigen sind die Bereiche, in denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer länger mit formaldehyd-fixierten Geweben arbeiten müssen, da sie dort länger exponiert sind. Dies trifft zum Beispiel auf die Prosektur und die Makroskopie zu. Bei makroskopischer Anatomie werden die Körperstrukturen betrachtet und alle krankhaften Veränderungen an einem Organ, die mit bloßem Auge sichtbar sind, beschrieben. Darüber hinaus werden die Gewebe fachgerecht zugeschnitten und für weitere histologische Untersuchungen in Einbettkassetten eingelegt.

Substitution

Gemäß § 42 Abs. 1 ASchG müssen krebserzeugende Arbeitsstoffe ersetzt werden, falls sich mit einem nicht oder weniger gefährlichen Arbeitsstoff gleiche Ergebnisse erzielen lassen. Derzeit sind weniger toxische Alternativen für die Konservierung von Geweben und Körpern mit einer vergleichbaren Haltbarkeit (1,5 Jahre erforderlich) praktisch nicht vorhanden.

Technische Maßnahmen

An Arbeitsplätzen, an denen mit Formaldehyd gearbeitet wird, ist eine Arbeit in geschlossenen Systemen (wie in § 43 Abs. 1 ASchG empfohlen) teilweise nicht machbar. Alternativ werden an Arbeitsplätzen Tische mit Absaugungen benutzt. Durch die definierte Absaugung an der Arbeitsfläche wird die Konzentration des schädlichen Arbeitsstoffs in der Atemluft der Beschäftigten verringert und dadurch die Exposition minimiert. Die überschüssige Formaldehydlösung wird in einem Sammelbehälter erfasst und sachgerecht entsorgt. Die Absaugeanlagen oder mechanischen Lüftungsanlagen sind jährlich zu überprüfen und zu dokumentieren (§32 GKV). Für krebserzeugende Arbeitsstoffe gilt gemäß §15 Abs. 1 GKV ein Verbot der Luftrückführung in den Arbeitsraum.

Organisatorische Maßnahmen

Organisatorische Maßnahmen umfassen sowohl eine zeitliche als auch eine räumliche Beschränkung der Exposition, das heißt die Anzahl der Arbeitenden und die Dauer ihrer Arbeit ist auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Diese Arbeitsplätze sind von anderen Arbeitsbereichen räumlich zu trennen und entsprechend zu kennzeichnen (Abb. 3). Unbefugte Personen haben keinen Zutritt zu Räumlichkeiten, in denen Formaldehyd gelagert oder damit gearbeitet wird.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen unterwiesen und geschult werden, vor allem in Hinblick auf die geänderte Einstufung und die neuen Gefahrenhinweise. Diese Unterweisungen sollen stoffbezogene Informationen, Hinweise zur sicheren Verwendung und zum richtigen Umgang, geeignete persönliche Schutzausrüstung, Erste-Hilfe-Maßnahmen und die richtige Entsorgung beinhalten.

Gekennzeichneter Arbeitsbereich für Formaldehyd
Abb. 5: Gekennzeichneter Arbeitsbereich für Formaldehyd Parisa Ansari

Die Behälter sind dicht zu verschließen und in einem gut gelüfteten Raum zu lagern. Der Raum muss entsprechend gekennzeichnet werden, unbefugte Personen dürfen keinen Zugang haben. Zudem ist darauf zu achten, dass keine zu große Menge zwischengelagert und eine Lagerung der Formaldehydflaschen über Kopfhöhe vermieden wird.

Sind CMR-Arbeitsstoffe in Verwendung, hat der Arbeitgeber gemäß § 47 Abs. 1 ASchG ein aktualisiertes Expositionsverzeichnis zu führen. Alle Beschäftigten, die diesen Stoffen ausgesetzt sind, müssen aufgelistet werden. Nach Ende der Exposition wird dieses Verzeichnis an den zuständigen Unfallversicherungsträger überstellt und muss mindestens 40 Jahre aufbewahrt werden. Die Formaldehyd-Abfälle werden in geeigneten Behältern gesammelt und als gefährliche Abfälle entsorgt. Auch Kleinmengen werden nicht über die Kanalisation oder in normalen Mülltonnen entsorgt.

Persönliche Schutzausrüstung

Bei der Evaluierung der Formaldehyd-Arbeitsplätze gilt es festzulegen, welche Schutzausrüstungen notwendig sind. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für geeignete Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung zu sorgen. Der gesetzlichen Forderung der getrennten Aufbewahrungsmöglichkeit von Straßen- und Arbeitsbekleidung bei Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe muss nachgekommen werden (gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 GKV). Schutzhandschuhe, -brillen, Hauben, Schürzen (eventuell mit Ärmel für vollständigen Hautschutz) und Masken müssen ebenfalls zur Verfügung gestellt werden. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind darüber zu informieren und unterweisen, welche Schutzausrüstung bei der Arbeit mit Formaldehyd zu tragen ist.

Bei normaler Arbeit (Routine-Tätigkeiten) braucht es im Allgemeinen keinen Atemschutz (Voraussetzung: die tatsächliche Exposition ist kleiner als der MAK-Wert). Bei Tätigkeiten, die eine höhere Exposition erwarten lassen (z. B. Entsorgung von gelagerten Präparaten oder Einsatz größere Mengen von Formaldehyd), muss geeigneter Atemschutz getragen werden. Für Formaldehyd werden Gasfilter Typ B oder K, Filterklasse 2 und 3, empfohlen. Der Schutz lässt sich eventuell durch einen Kombinationsfilter B-P2 oder B-P3 ergänzen. Hersteller haben auch spezielle Filter gegen Formaldehyd im Sortiment.

Grenzwertvergleichsmessung

Wird ein Arbeitsstoff verwendet, für den ein MAK- oder TRK-Wert (Technische Richtkonzentration) festgelegt ist, müssen regelmäßig Messungen laut § 46 Abs. 1 ASchG durchgeführt werden. Zudem haben die Messergebnisse die Grenzwerte möglichst weit zu unterschreiten. Falls die gemessene Konzentration nah am Grenzwert liegt, sind die Messungen in verkürzten Intervallen zu wiederholen.

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) führt im Zuge ihrer Präventionstätigkeit Beratungen und Messungen für Betriebe kostenlos durch. Die analytische Bestimmung und Auswertung wird in den hauseigenen Laboratorien vorgenommen. Bevorzugt wird die personenbezogene Probenahme während des laufenden Betriebes statt, was eine sichere Erfassung der „einatembaren“ Arbeitsstoffe in der Atemluft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewährleistet.

Referenzen

  • ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, überarbeitete Ausgabe 2015, M 030 AUVA
  • Aushangpflichtige Gesetze, Stand 1.11.2015, ISBN 978-3-7046-7285-8 
  • Formaldehyd – ein krebserzeugender Stoff mit Wirkschwelle, GDCH, 2015
  • Formaldehyd, Begründung zu Formaldehyd in TRGS 900, Februar 2015
  • www.arbeitsinspektion.gv.at/inspektorat/Arbeitsstoffe/Grenzwerte/

Zusammenfassung

Formaldehyd wird in der in der EU als eindeutig krebserzeugend eingestuft. Die Autorinnen zeigen am Beispiel eines Krankenhauses auf, welche Auswirkungen das auf die neu durchzuführende Evaluation der Arbeitsplätze hat.


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